Staatliche Beihilfen an KLM während Covid-19 sind rechtswidrig

Staatliche Beihilfen an KLM während Covid-19 sind rechtswidrig
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Erledigt

Im Jahr 2020 hat die Europäische Kommission genehmigte niederländische Staatsbeihilfe für die niederländische Fluggesellschaft KLM, bestehend aus einer Staatsgarantie für einen Kredit, der ihr von einem Bankenkonsortium gewährt worden wäre, und einem Staatskredit: Die Gesamthilfe belief sich auf 3,4 Milliarden Euro. Das Ziel dieser Maßnahme war KLM vorübergehend mit der notwendigen Liquidität versorgen, um die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen.

Mit Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission (T-643/20), erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig Mangel an Motivation in Bezug auf die Bestimmung des Begünstigten der Maßnahme die Aussetzung der Wirkungen der Aufhebung bis zur Annahme einer neuen Entscheidung durch die Kommission gemäß Art. 108AEUV. Am 16. Juli 2021 hat die Kommission erließ die angefochtene Entscheidung, in dem es feststellte, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107, Abs. 1 AEUV, aber mit dem Binnenmarkt vereinbar sei und dass KLM und ihre Tochtergesellschaften die einzigen Begünstigten der Beihilfe seien, mit Ausnahme der anderen Unternehmen der Air France-KLM-Gruppe.

Entscheidung

Das Gericht der Europäischen Union gab der Berufung von Ryanair statt und argumentierte, dass die der niederländischen Fluggesellschaft KLM während der Zeit der Covid-19-Pandemie gewährten staatlichen Beihilfen rechtswidrig seien, da die Unternehmensgruppe Air France-KLM mehr finanzielle Unterstützung auf der Grundlage von Auszahlungen erhalten habe an verschiedene Unternehmen derselben Gruppe.

Ermittlung des Beihilfeempfängers im Rahmen einer Unternehmensgruppe

Wie für die Bestimmung der Begünstigten einer Fördermaßnahme Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission in dieser Hinsicht zwar über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, dies jedoch nicht bedeutet, dass der EU-Richter nicht nur die materielle Richtigkeit der vorgelegten Beweise, sondern auch deren Verlässlichkeit überprüfen muss Kohärenz, sondern auch um festzustellen, ob diese Elemente den Satz relevanter Daten darstellen, die berücksichtigt werden müssen, und ob sie geeignet sind, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu untermauern.

Den luxemburgischen Richtern zufolge ist der Europäischen Kommission ein Schaden entstanden Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass die Begünstigten der fraglichen Maßnahme KLM und ihre Tochtergesellschaften seien, mit Ausnahme der Air France-KLM-Holdinggesellschaft und ihrer anderen Tochtergesellschaften, einschließlich Air France und ihrer Tochtergesellschaften.

Tatsächlich stellten die Eurorichter unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, dass dies der Fall sei für Zwecke der Anwendung des Beihilferechts Mehrere Einheiten mit unterschiedlicher Rechtspersönlichkeit können als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Zu den von der Rechtsprechung bei der Feststellung des Vorliegens oder Fehlens einer wirtschaftlichen Einheit im Bereich der staatlichen Beihilfen berücksichtigten Elementen zählen insbesondere:

• die Beteiligung des betreffenden Unternehmens an einer Unternehmensgruppe, deren Kontrolle direkt oder indirekt von einem dieser Unternehmen ausgeübt wird;

• die Ausübung gleicher oder paralleler wirtschaftlicher Tätigkeiten;

• die mangelnde wirtschaftliche Autonomie der beteiligten Unternehmen

• die Gründung einer einzigen Gruppe, die von einem Unternehmen kontrolliert wird, trotz der Gründung neuer Unternehmen, die jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit haben;

• die Möglichkeit für ein Unternehmen, das Mehrheitsanteile an einem anderen Unternehmen hält, über die einfache Platzierung von Kapital durch einen Investor hinaus Kontroll-, Impuls- und Finanzunterstützungsfunktionen gegenüber dem besagten Unternehmen sowie die Existenz organischer, funktionaler Funktionen auszuüben und wirtschaftliche Beziehungen zwischen ihnen.

Der Gerichtshof der Union bekräftigte, dass auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3, Brief. b) AEUV. Für die Zwecke der Gewährung der Hilfe ist es erforderlich, dass Der Mitgliedstaat ist tatsächlich mit einer schwerwiegenden Störung seiner Wirtschaft konfrontiertund dass die zur Behebung dieser Störung ergriffenen Beihilfemaßnahmen einerseits für diesen Zweck erforderlich und andererseits im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels angemessen und verhältnismäßig sind.

Anwendung rechtswissenschaftlicher Grundsätze auf Ryanair/Kommission (KLM II)

Das Gericht stellte fest, dass die Beteiligungsverhältnisse und organischen Beziehungen innerhalb der Air France-KLM-Gruppe tendenziell belegen, dass die Einheiten mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit Innerhalb des Konzerns bilden sie im Sinne der Anwendung des Beihilferechts eine wirtschaftliche Einheit.

In diesem Zusammenhang betonten die europäischen Richter, dass aus den Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss und den von Ryanair vorgelegten Beweisen hervorgehe, dass die Holdinggesellschaft Air France-KLM tatsächlich die Kontrolle über die Schwestergesellschaften Air France und KLM ausübe, indem sie direkt oder indirekt in deren Geschäftsführung eingreife und ist daher an der von ihnen ausgeübten Wirtschaftstätigkeit beteiligt.

Es scheint auch, dass es auf der Ebene der Air France-KLM-Gruppe eine gibt zentralisierte Entscheidungsfindung und ein gewisses Maß an Koordinationgewährleistet durch gemischte Gremien, in denen hochrangige Vertreter der Air France-KLM-Holding, Air France und KLM zusammenkommen, zumindest was die Annahme einiger wichtiger Entscheidungen betrifft.

Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Air France-KLM-Holdinggesellschaft, Air France und KLM für die Zwecke der Ermittlung der Begünstigten der fraglichen Maßnahmen keine wirtschaftliche Einheit darstellten, wird zudem durch die zwischen diesen Einheiten bestehenden funktionalen und wirtschaftlichen Beziehungen widerlegt. Tatsächlich bezeugen die Beschreibung dieser Beziehungen in den angefochtenen Entscheidungen sowie die in diesem Zusammenhang von Ryanair angeführten Beispiele ein gewisses Maß an funktionaler, kommerzieller und finanzieller Integration und Zusammenarbeit zwischen diesen Unternehmen.

Entgegen dem Vorbringen der Kommission lässt der vertragliche Rahmen, auf dem die fragliche Maßnahme gewährt wird, nicht den Schluss zu, dass die einzigen Begünstigten der fraglichen Maßnahme KLM und ihre Tochtergesellschaften sind, mit Ausnahme der Holdinggesellschaft Air France-KLM und von Air France. und von von ihnen kontrollierte Tochterunternehmen: In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass verschiedene Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Maßnahme ausdrücklich der Zustimmung der Air France-KLM-Holdinggesellschaft bedurften oder Gegenstand einer Verpflichtung ihrerseits waren.

Dies zeigt, dass die Verträge, auf deren Grundlage die betreffende Maßnahme gewährt wurde, dieser Holdinggesellschaft Auflagen auferlegen wesentliche vertragliche Rechte und Pflichten im Rahmen der Gewährung und Durchführung der Maßnahme selbst.

Darüber hinaus wird durch die Sicherstellung der Rentabilität von KLM die Die jeweilige Maßnahme stärkt zudem die Profitabilität der Holding Air France-KLM. Ohne diese Maßnahme hätte das Risiko einer Insolvenz von KLM die Beteiligung und damit die gesamte Air France-KLM-Gruppe beeinträchtigen können. Unter Berücksichtigung des Integrationsgrads innerhalb der Air France-KLM-Gruppe zielt die fragliche Maßnahme daher darauf ab, die Finanzlage der gesamten Gruppe zumindest indirekt zu stärken.

Unter Berücksichtigung einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten kam das Gericht daher zu dem Schluss, dass der Kommission ein Schaden entstanden sei Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass die Begünstigten der fraglichen Maßnahme KLM und ihre Tochtergesellschaften seien, mit Ausnahme der Air France-KLM-Holdinggesellschaft und ihrer anderen Tochtergesellschaften, einschließlich Air France und ihrer Tochtergesellschaften.

Da diese fehlerhafte Identifizierung der Begünstigten Auswirkungen auf die gesamte Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV haben kann, erklärte das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig.

Darüber hinaus hatte der EU-Gerichtshof einige Monate zuvor in gleicher Weise mit dem Urteil vom 10. Mai 2023 und erneut auf Grundlage einer Berufung der Ryanair-Gesellschaft einen ähnlichen Fehler der Europäischen Kommission erkannt, indem sie Deutschland die Anerkennung gestattet hatte staatliche Beihilfen für Lufthansa während der COVID-19-Pandemie und hoben diese Entscheidung daher auf.

Staatliche Beihilfen bei Unternehmen einer in mehreren EU-Staaten tätigen Holdinggesellschaft: Pflichten der EU-Staaten

Darüber hinaus erinnerte der Gerichtshof im vorliegenden Urteil Ryanair/Kommission im Hinblick auf die Möglichkeit der EU-Staaten, Unternehmen, die zu einer in mehreren EU-Staaten tätigen Unternehmensgruppe gehören, staatliche Beihilfen zu gewähren, daran, dass die Mitgliedstaaten und die Institutionen der EU sind gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV an die gegenseitige Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gebunden.

Sie müssen daher in gutem Glauben zusammenarbeiten, um die vollständige Einhaltung der Bestimmungen des AEU-Vertrags sicherzustellen, insbesondere der Bestimmungen über staatliche Beihilfen (siehe in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission gegen Slowakei, C-507). /08 P). Diese Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und Koordinierung ist umso notwendiger, wenn mehrere EU-Staaten beabsichtigen, gleichzeitig Beihilfen an Unternehmen zu gewähren, die derselben Unternehmensgruppe angehören, die koordiniert im Binnenmarkt tätig ist, um davon voll profitieren zu können.

Normative Anforderungen:

Art. 108 AEUV

Artikel 107, Abs. 1, AEUV

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