Bis zum 10. und 22. April 2024 Mitteilung über Bargeldtransaktionen im Zusammenhang mit dem Tourismus – Fiscal Focus

Bis zum 10. und 22. April 2024 Mitteilung über Bargeldtransaktionen im Zusammenhang mit dem Tourismus – Fiscal Focus
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Abweichend von den Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung von Bargeld (Artikel 49 des Gesetzesdekrets Nr. 231/2007) legt Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 16/2012 fest, dass Betreiber im Einzelhandel sowie Agenturen, Reise- und Tourismusunternehmen Bargeld akzeptieren können Barzahlungen für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen an natürliche Personen mit der Staatsbürgerschaft einer anderen als der italienischen und in jedem Fall einer anderen als der eines Landes der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Italien ansässig sind, bis zu einer Höchstgrenze von 15.000 Euro.

Um von der Steuerbefreiung zu profitieren, müssen diese Personen vorab eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen senden, in der sie die Angaben zu dem auf ihren Namen lautenden Bank- oder Postkonto enthält, auf das das eingezogene Geld überwiesen wird. Darüber hinaus sind Betreiber im Einzelhandel sowie Reise- und Tourismusagenturen:

  • Zum Zeitpunkt des Kaufs müssen sie vom Kunden eine Fotokopie des Reisepasses und eine Selbstauskunft erhalten, aus der die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Kunden hervorgehen.
  • Innerhalb des ersten Werktages nach dem Kauf muss er das Geld auf ein Girokonto einzahlen, das auf den Namen des Verkäufers oder Kreditgebers bei einem Kreditinstitut lautet und diesem eine Kopie der Empfangsbestätigung der Übermittlung der Mitteilung an die Agentur der Einnahmen vorlegen muss .

Bargeldtransaktionen über 1.000 Euro – Gemäß den Bestimmungen von Absatz 2-bis des oben genannten Artikels 3 des Gesetzesdekrets Nr. 16/2012 müssen Bargeldtransaktionen im Zusammenhang mit dem Tourismus in Höhe von 1.000 Euro oder mehr jährlich der Agentur der Einnahmen gemeldet werden. Der Betrag von 1.000 Euro entsprach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung dem geltenden Schwellenwert für die Überweisung von Bargeld. Auch wenn im Jahr 2023 der oben genannte Schwellenwert nun bei 5.000 Euro liegt, müssen weiterhin alle Transaktionen mit einem Einheitsbetrag von mindestens 1.000 Euro kommuniziert werden, da die Regelung zur Festlegung der Meldepflicht diesen Wert weiterhin als a vorsieht Referenzindex.

Pflichtfächer – Die auf dem entsprechenden Formular erstellte Mitteilung muss elektronisch übermittelt werden:

  • von Subjekten, die Einzelhandels- und ähnliche Handelsgeschäfte betreiben, wie in der Kunst angegeben. 22 des Mehrwertsteuerdekrets, das zulässige Einzelhandelsgeschäfte in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten, Hoteldienstleistungen, die Lieferung von Speisen und Getränken in öffentlichen Einrichtungen, die Bereitstellung von Personenbeförderungen und die Erbringung von Dienstleistungen, die während der Geschäftstätigkeit von Unternehmen in Räumlichkeiten erbracht werden, umfasst für die Öffentlichkeit zugänglich;
  • von Reise- und Tourismusagenturen, die Tätigkeiten zur Organisation touristischer Pakete bestehend aus Reisen, Urlaub, All-Inclusive-Rundreisen und damit verbundenen Dienstleistungen im Sinne von Art. 74-ter des Mehrwertsteuerdekrets.

Die Mitteilung darf nur einmal im auf das Bezugsjahr folgenden Jahr erfolgen.

  • von10. April 2024 für Subjekte, die monatlich Mehrwertsteuer zahlen,
  • und von 22. April 2024 (20. April ist Samstag) für diejenigen, die vierteljährlich Mehrwertsteuer zahlen,

durch die Zusammenstellung des TU-Frameworks des Modells „Mehrzweckkommunikation“. Verfügbar unter folgendem Link.

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