Massenabtretung von Krediten: Für das Gericht von Naples North besteht die Beweislast für den Vertrag auch dann, wenn kein konkreter Streit vorliegt.

Massenabtretung von Krediten: Für das Gericht von Naples North besteht die Beweislast für den Vertrag auch dann, wenn kein konkreter Streit vorliegt.
Massenabtretung von Krediten: Für das Gericht von Naples North besteht die Beweislast für den Vertrag auch dann, wenn kein konkreter Streit vorliegt.

In diesem Fall, Die Gegenpartei konnte nicht nachweisen, dass sie das Kreditrecht erworben hatte, Gegenstand dieses Urteils. Tatsächlich teilt das neapolitanische Gericht die Ausrichtung der Rechtsprechung auf Legitimität[1]hebt hervor, dass die Dem Erwerber obliegt es, den Vertrag herzuleiten und zu beweisen, aufgrund dessen er das Eigentum an dem Kreditrecht erworben hat. Die Beweislast für den Abtretungsvertrag als kreditrechtlich begründende Tatsache besteht auch dann, wenn der abgetretene Schuldner keinen konkreten Einspruch erhebt. Auf theoretischer Ebene ist im Hinblick auf die oben genannte Orientierung zu beachten, dass das Gericht die Existenz der Kreditabtretungsurkunde im Falle einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Anerkennung derselben durch den Schuldner nicht prüfen sollte:

  • Das Das Versäumnis, die Existenz der Abtretungsurkunde ausdrücklich zu bestreiten, ist eine bloße Trägheit ohne nennenswerten Wert im Vergleich zum Wunsch der Partei, dieselbe Urkunde anzuerkennen;
  • auf einer logischen Ebene Bloße Trägheit und implizites Erkennen sind nicht überlagerbar;
  • auf rechtlicher Ebene Es besteht für die Partei keine Verpflichtung, sich gegen Handlungen zu „wehren“, die offenbar nicht in ihren Kenntnisbereich fallen (Dabei handelt es sich um die Abtretungsurkunde, die von der Nachricht der Abtretungsurkunde getrennt zu halten ist. Zu diesem Punkt siehe, was weiter unten gesagt wird).

Noch einmal vorab stellt der Richter auf rein verfahrensrechtlicher Ebene fest, dass:

  1. mit der Berufung ex 633 cpc leitete die Beschwerdeführerin ihren Status als Gläubiger ab und beantragte daher die Feststellung des Eigentums an dem Kredit und nicht lediglich die Feststellung der Durchsetzbarkeit der Abtretungsurkunde gegenüber dem abgetretenen Schuldner und des Vorliegens der Bedingungen für den Erhalt der „freigegebenen“ Zahlung durch der Schuldner selbst;
  2. Die Abtretungsurkunde ist ein Element, das in die eingefügt wird Grund der Frage der Zahlungsaufforderung und müssen daher Gegenstand der Behauptung und des Nachweises durch den Kreditberechtigten sein. Es folgt dem Die Frage nach dem Vorliegen der Abtretungsurkunde stellt keine vom Richter von Amts wegen gestellte Ausnahme dar, sondern fällt in den „Zielbereich“ der Behauptungs- und Beweislast des Gläubigers;
  3. Die Abtretungsurkunde des Kredits fällt unter die um das Thema zu beweisen in Bezug darauf nicht vorhanden, gemäß Art. 115 cpc, die Belastung des konkreten Streits durch den „abgetretenen“ Schuldner. Die Kunst. Art. 115 CPC setzt bei der Regelung der Belastung durch einen konkreten Streitfall voraus, dass die Partei unmittelbare und unmittelbare Kenntnis von den von der Gegenpartei auf der Grundlage ihres Antrags behaupteten Tatsachen hatte; andernfalls sollte dies entgegen dem Buchstaben und dem Verhältnis der Kunst zugelassen werden. 115 cit., vertreten durch die Pflicht zur Verfahrenstreue sowie durch den Grundsatz der Ökonomie des Urteils, der Gattungs- und Verzögerungsstreitigkeit[2].

In diesem Sinne, Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich an die Ausführungen des Kassationsgerichts hält, das in diesem Punkt eine gegensätzliche Position zu den Ausführungen im oben genannten Satz Nr. einnimmt. 24798/2020, die die Abtretungsurkunde von der Beweislast befreit, soweit sie vom abgetretenen Schuldner nicht bestritten wird oder er sie stillschweigend oder ausdrücklich anerkannt hat. Darüber hinaus ist das neapolitanische Gericht der Ansicht, dass Art. 115 CPC gilt ausschließlich für die Tatsachen, die Gegenstand von sind einen Beweis darstellenwobei zu berücksichtigen ist, dass eine konsistente Lektüre der regulatorischen Daten mit den zugrunde liegenden Gründen die Partei, die ihren Anspruch vor Gericht untermauert, nicht von der Vorlage gesicherter Beweise befreien kann, wobei diese Belastung mit der Achtung der Pflichten zur Loyalität und zur Verfahrensredlichkeit in Einklang gebracht und Rücksichtslosigkeit vermieden werden soll und unüberlegtes Handeln sowie die Nichterfüllung dieser Last verstoßen darüber hinaus gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie.

Der Oberste Kassationsgerichtshof selbst erklärte unter Bezugnahme auf die vorläufigen Beweise, dass für die Funktionsweise des Prinzip der Nichtstreitigkeit Es ist notwendig, dass die rechtliche Existenz des Dokuments friedlich ist[3]. Diese Ausrichtung steht im Einklang mit dem, was in der Literatur hervorgehoben wurde, nämlich dass das dispositive Prinzip (das den Zivilprozess beeinflusst), mit dem auch das Prinzip der Nichtanfechtung verbunden ist, „Es ist jedoch nicht ausschließlich auf den privaten Charakter des im Zivilprozess geschützten Interesses und eine daraus resultierende Gleichgültigkeit des Staates hinsichtlich der Realität der tatsächlichen Annahmen des Urteils zurückzuführen, sondern wird hauptsächlich durch die praktische Absicht bestimmt, das Interesse auszunutzen Initiative der Parteien für eine schnellere und sicherere Stellung der Tatsache im Einklang mit der Realität selbst: Der Interessenkonflikt, der den Prozess bestimmt und belebt, lässt uns glauben, dass die von allen Parteien verschwiegene Tatsache nicht sein kann und dass Die von allen Parteien bestätigte Tatsache kann nicht umhin, real zu sein, während die Möglichkeit, dass diese Vorhersage in einigen seltenen Fällen falsch ist, die Sicherheit und den wirtschaftlichen Vorteil nicht wesentlich schmälert“.

Das Dispositivprinzip und damit die Anfechtungslast stellen keine Vereinfachungen der prozessualen Tätigkeit dar, die Gleichgültigkeit gegenüber der Überprüfung der historischen Realität zum Ausdruck bringen mit der Folge, dass „eine angebliche Tatsache, die in rerum natura tatsächlich nie eingetreten ist, dies tut“. sich nicht in ein historisches Ereignis verwandeln, nur weil die Behauptung ihrer Existenz vor Gericht nicht von denen bestritten wurde, die ein Interesse daran gehabt hätten, sie zu widerlegen.“

Nun, wenn man bedenkt, dass der Erwerber in diesem Fall Folgendes hinterlegt hat: zusammenfassendes Dokument des vereinbarten Darlehensvertrags; eine Vielzahl von Kreditabtretungsurkunden; Kopie der Amtsblätter, in denen die Übertragungen der Studienleistungen veröffentlicht werden; Liste der vergebenen Credits; auch in Anbetracht dessen, dass: die Gegenpartei nicht den von der Gegenpartei vereinbarten Finanzierungsvertrag, sondern nur das zusammenfassende Dokument hinterlegt hat; die Kreditabtretungsverträge enthalten keine Kriterien, anhand derer sich der Kreditgegenstand dieses Urteils unter den übertragenen Krediten identifizieren lässt; Die Veröffentlichung der Übertragungsmitteilung im Amtsblatt ist unerheblich.

Das Gericht stellt in der Tat Folgendes fest:

  • ich 58 TUB schreibt die Werberegelung für die Durchsetzbarkeit der Abtretungsurkunde vor und nicht für den Nachweis der Bestimmung der Abtretungsurkunde und damit des Eigentums am abgetretenen Kredit;
  • die bloße Veröffentlichung im Amtsblatt ist irrelevant, da die Kunst. Art. 58 TUB schreibt zur Durchsetzbarkeit der Übertragungsurkunde die Eintragung in das Handelsregister vor. Wenn man die Veröffentlichung im Amtsblatt für die Durchsetzbarkeit der Überweisungsurkunde als ausreichend erachtet, führt dies zur Aufhebung des Artikels. 58 co. 2 TUB und die Belastung des Kreditnehmers, durch Konsultation des Amtsblatts eine ständige Überprüfung aller Vorgänge zur Übertragung seines Kredits vorzunehmen;
  • Die Bekanntmachung im Amtsblatt würde lediglich einen Hinweis auf den Nachweis des Bestehens des Übertragungsvertrags darstellen und damit einen Verstoß gegen die Satzung darstellen. 2721, 2729 ccm Tatsächlich, die Kunst. 2729 co. 2 StGB sieht vor, dass Vermutungen nicht zugelassen werden können, wenn das Gesetz die Aussage durch Zeugen ausschließt. Die Kunst. 2721, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches schließt den Nachweis der Vertragsbedingungen aus, wenn der Wert der Sache 2,58 € übersteigt. Die Kunst. 2721, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass die Justizbehörde Beweise zulassen kann, die über die oben genannte Grenze hinausgehen, indem sie die Qualität der Parteien, die Art des Vertrags und alle anderen Umstände berücksichtigt. Aufgrund der beruflichen Natur des Kreditvermittlers ist dieser verpflichtet, den Vertrag zu erwerben und aufzubewahren. Daher unterliegt die Aufbewahrung und gerichtliche Vorlage des Abtretungsvertrags den Grenzen der üblichen Sorgfalt;
  • Die Bekanntmachung im Amtsblatt enthält nicht notwendigerweise eine genaue Angabe der Kriterien zur Identifizierung der vom Abtretungsvertrag abgedeckten Studienleistungen;
  • Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt einen Grundsatz der schriftlichen Beweisführung im Sinne von Art. 2724 cc, um die Zulässigkeit von Zeugenaussagen zu ermöglichen und daher handelt es sich um einen mutmaßlichen Beweis, da der Grundsatz des schriftlichen Beweises gemäß der betreffenden Bestimmung jedes Schriftstück sein muss, das von der Person stammt, gegen die sich die Klage richtet. In unserem Fall stammt die Bekanntmachung im Amtsblatt von dem Vermittler, der den Anspruch aus dem Abtretungsvertrag geltend macht.
  • Das Dokument mit der Bezeichnung „Liste der vergebenen Credits“ ist irrelevant.

Zusammenfassend kann das neapolitanische Gericht dem Einspruch nur stattgeben und die einstweilige Verfügung aufheben.

[1] Vgl. Cass. Civ., Sez. III, 13.09.2018, Nr. 22268; Cass. Civ., Sez. VI, 05.11.2020, Nr. 24798.

[2] Vgl. Cass. Nr. 3576/2013.

[3] Vgl. Cass. Nr. 13206/2013.

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