sagt die Gleichstellungsrätin der Region Apulien

Nach dem Rücktritt von Stadträtin Rossella Bruno wurde die Gemeinde Bonito in Cerignola stellt fest, dass die Gleichstellung der Geschlechter nicht respektiert wird. Tatsächlich sieht das Gesetz eindeutig vor, dass die Vertretung jedes Geschlechts zu 40 % gewährleistet sein muss.

Einige Vertreter der Kommunalpolitik haben ihre Meinung zu dieser Kontroverse geäußert, wie z Carlo Dercole (Bürgerkoordinator von Forza Italia), der vor einigen Tagen die Unregelmäßigkeiten in der Zusammensetzung des derzeitigen Rates aufgrund der Missachtung der Gleichstellung der Geschlechter gemeldet hat, und Gianvito Casarella (FDI Cerignola).

Dort Gleichstellungsrätin der Region Apulien, Lella Rucciarichtete eine Mitteilung an den Bürgermeister Francesco Bonito, über deren Text wir vollständig berichten.

„Der Unterzeichner, welcher Regionaler Gleichstellungsrat – Region Apulien, im Rahmen der Aufgaben der Förderung und Kontrolle der Umsetzung der Grundsätze der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zwischen Männern und Frauen, geregelt durch Gesetzesverordnung 198/2006 und spätere Änderungen beabsichtigt, mit dieser Mitteilung der betreffenden Verwaltung in der Person des Bürgermeisters die Verletzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter bei der Vertretung der Kollegialorgane gemäß Art. 1 lit. 137 L.56/2014.

Nachdem ich den Bericht zur Kenntnis genommen habe, der bei diesem Büro am eingegangen ist 7. Mai 2024 unterzeichnet von Berater Carlo Dercole und Gianvito Casarella, Nach Auswertung der Ernennungsunterlagen des Rates stellt sich heraus, dass die Ernennungen auf der Grundlage von „weites Ermessen des Bürgermeisters“ in Ermangelung einer Untersuchung zur geschlechtsspezifischen Zusammensetzung des Vorstands mit der Folge, dass der entsprechende Ernennungsbeschluss annulliert werden muss.

Offensichtlich steht die Zusammensetzung des Rates mit 8 Mitgliedern, davon 4 männlich, zu denen noch der Bürgermeister hinzukommen muss, im Widerspruch zu den geltenden nationalen und europäischen Gesetzen zur fairen Vertretung der Geschlechtervielfalt infolge des Rücktritts von ein weibliches Mitglied, nicht ersetzt, und nur noch zwei weibliche Mitglieder übrig; Gemäß Art. 6, Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 267/00, geändert durch Gesetz Nr. 215/12, ist vorgesehen, dass die Anwesenheit beider Geschlechter in den Räten und nicht gewählten Kollegialgremien gewährleistet ist die Gemeinde und das Land sowie die von ihnen abhängigen Körperschaften, Unternehmen und Institutionen. Darüber hinaus änderte Art. 2, Absatz 1, Buchstabe b) desselben Gesetzes Nr. 215/12 Art. 46, Absatz 2 des TUOEL, indem er vorsah, dass der Bürgermeister die Mitglieder des Rates „in Übereinstimmung mit dem Grundsatz“ ernennt Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern unter Gewährleistung der Präsenz beider Geschlechter …“

Die Gesetzgebung muss insgesamt im Lichte von Artikel 51 der Verfassung in der Fassung von gelesen werden Verfassungsgesetz Nr. 1/2003das die verfassungsmäßige Würde des Grundsatzes der Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern anerkannte.

Die oben genannten Bestimmungen zur Umsetzung der Verfassungsgrundsätze, der Bestimmungen von Art. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 198/2006 (Gleichstellungskodex) und Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben daher keine Bedeutung Sie haben lediglich programmatischen Wert, haben aber einen präventiven Charakter und zielen darauf ab, die Beteiligung beider Geschlechter unter Bedingungen gleicher Chancen am institutionellen Leben der Gebietskörperschaften wirksam zu gestalten (so Prot. Nr. 0015203 des Innenministeriums vom 22.5.2023). ).

Darüber hinaus sieht die Kommunalsatzung vor, dass die Position des Ratsmitglieds außerhalb des Stadtrats liegt. Eine weitere Methode zur Ermittlung des Mitglieds des Exekutivorgans, das den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter gewährleistet, könnte darin bestehen, die Rolle des Stadtrats einer externen Partei zu übertragen an den Stadtrat. Es lohnt sich auch nicht, sich auf mutmaßliche Fragen der Kontinuität des Verwaltungshandelns zu berufen, da sich das Gesetz auf die korrekte Zusammensetzung des Ratsorgans und nicht auf irgendwelche Funktionen bezieht.

In Anbetracht dieser Überlegungen möchte die Verwaltung die Bestimmung zur Ernennung des Vorstands und alle erforderlichen und/oder daraus resultierenden Handlungen widerrufen und ändern, um die vorhersehbare Anfechtung der fehlerhaften Bestimmung vor Gericht auszuschließen, und zwar unter Nutzung aller gesetzlich anerkannten Befugnisse und durch die Gemeindesatzung und -verordnung, um die Zusammensetzung des Rates in Übereinstimmung mit dem zu integrieren und zu vervollständigenArt 1 Co. 137 L56/2014 und die richtige Darstellung der Geschlechter.

Wir warten auf eine Antwort und halten uns an diesen Vermerk, andernfalls formulieren wir den weitestgehenden Vorbehalt, in den zuständigen Gremien tätig zu werden.“

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