Wurde in Matera ein Bereich identifiziert, der für die Einrichtung eines Vergnügungsparks zur Verfügung steht?

Wurde in Matera ein Bereich identifiziert, der für die Einrichtung eines Vergnügungsparks zur Verfügung steht?
Wurde in Matera ein Bereich identifiziert, der für die Einrichtung eines Vergnügungsparks zur Verfügung steht?

Das Bruna-Festival rückt immer näher und mit ihm auch das Problem, die „Fahrten“ zu organisieren. In diesem Zusammenhang gaben die Minderheitsräte der Gemeinde Matera, Augusto Toto, Mario Morelli und Daniele Fragasso (FdI), bekannt, dass sie eine Frage gestellt hätten, die sich konkret auf Folgendes bezog: „wie etwa Festlegungen zur Ausweisung eines für die Einrichtung eines Vergnügungsparks verfügbaren Gebiets gemäß Gesetz Nr. 337 vom 18. März 1968.“ Mit folgendem Inhalt, vollständig:
Angesichts dessen
• Die Kunst. 1 des Gesetzes 337/1968 hebt hervor, wie der Staat durch die Anerkennung des sozialen, kulturellen und Freizeitwerts der Reiseunterhaltung ihre Konsolidierung und Entwicklung unterstützt.
• Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1968, Nr. 337 sieht vor, dass die Kommunalverwaltungen die Flächen ermitteln, die für die Einrichtung von Vergnügungsparks oder mehrjährigen Konzessionen für Wanderunterhaltung zur Verfügung stehen.
• Die Fahrten gehören mittlerweile zur Tradition der Bruna-Feierlichkeiten;
• Jedes Jahr kommen anlässlich der Feierlichkeiten zu Ehren unseres Schutzpatrons Tausende von Besuchern in unsere Stadt, viele von ihnen, vor allem junge Leute, stürmen den Vergnügungspark und die angrenzenden Straßensandwichläden;
Wohingegen
• Die Stadtverwaltung hat noch keine Flächen identifiziert, die für die Einrichtung von Vergnügungsparks gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes 337/1968 verfügbar sind.
• Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, eine Liste der Gemeindeflächen zu erstellen, die für die Einrichtung von Zirkussen, Wanderunterhaltungen und Vergnügungsparks zur Verfügung stehen.
• Die Liste der verfügbaren Gebiete muss, wie gesetzlich vorgeschrieben, mindestens einmal im Jahr aktualisiert werden und die Konzessionierung von Gebieten, die nicht in der Liste enthalten sind, ist verboten.
• Die Modalitäten der Konzessionierung der Gebiete werden durch eine von der Gemeindeverwaltung nach Rücksprache mit den Gewerkschaftsorganisationen genehmigte Verordnung festgelegt.
Die unterzeichnenden Gemeinderäte,

SIE FRAGEN
Der Oberbürgermeister,

1. Die Gründe herauszufinden, die noch heute die Identifizierung eines geeigneten und vor allem endgültigen Gebiets für die Einrichtung reisender Unterhaltungsaktivitäten verhindern;
2. Um herauszufinden, ob gemäß den geltenden Rechtsvorschriften eine Liste der städtischen Gebiete erstellt wurde, die für die Installation von Zirkussen, Wanderunterhaltungsaktivitäten und Vergnügungsparks zur Verfügung stehen.
3. Um herauszufinden, ob die Gemeinde Matera über eine eigene Regelung für die Konzession von Gemeindegebieten verfügt, die für die Installation von Zirkussen, Wanderunterhaltungsaktivitäten und Vergnügungsparks zur Verfügung stehen.“

Die Gemeinderäte: Augusto TOTO Mario Morelli Daniele Fragasso

Eingetragen im Journalistenregister der Basilikata.

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