Es interpretiert den Herzfrequenzmesser falsch und fügt einem Kind ernsthafte dauerhafte Schäden zu. Die Richter der gerichtlichen Sektion für die Region Lombardei des Rechnungshofs erkannten mit Urteil vom 14. Februar die Gesundheitshaftung wegen grober Fahrlässigkeit gegen eine Hebamme der Asst Franciacorta an und sie verurteilten sie dazu, das Sozial- und Gesundheitsunternehmen mit 500.000 Euro zu entschädigen.
2015 war es passiert: Der kleine Junge hatte Zerebralparese
Der Fall eines ärztlichen Kunstfehlers ereignete sich 2015 im Chiari-Krankenhaus. Während der Geburt blieb das Baby lange Zeit ohne Sauerstoff, was zu einer Zerebralparese führte. Drei Jahre später unterzeichnete der Asst mit den Eltern des Minderjährigen einen Anspruchsausgleichsvertragvom Vormundschaftsrichter genehmigt, wo sich das Unternehmen zur Zahlung von 1,5 Millionen Euro an die Familie verpflichtete (die die Klage gegen die beiden Ärzte inzwischen zurückzog).
Das Urteil, nach vielen Gutachten
Nach der Liquidation der Entschädigung hat die Gesellschaft dies dem Rechnungshof gemeldet. Dieser verklagte den diensthabenden Gynäkologen und die Hebamme. Nach mehreren Gutachten das Urteil: Die Rechtsprechungskammer entschied sich für den Freispruch des Gynäkologen und die Verurteilung der Hebamme. An diesem Tag, so die Rekonstruktion der Richter, ergab die Aufzeichnung der fötalen Herztätigkeit ab dem 21. Tag eindeutig eine Häufigkeit der Kategorie II, das heißt, die sich zu Leiden des Fötus entwickeln kann. Der diensthabende Gynäkologe entschied sich daher für eine Amnioinfusion – die Gabe von Kochsalzlösung zur Reduzierung repetitiver variabler Verzögerungen – und brachte damit die Parameter wieder auf Normalniveau. Mit der Rückkehr in eine „beruhigende“ Situation war die ständige Anwesenheit des Arztes nicht mehr erforderlich, da die Wehenkontrolle Aufgabe der Hebamme war. Alle Berichte stimmen dann darin überein, dass ab 22.23 Uhr die Herzschlagaufzeichnung wieder besorgniserregende Eigenschaften aufwies. «Nach der Gesetzgebung war es daher eine genaue Pflicht der Hebamme – so lautet der Satz -, die veränderte Situation zu erkennen und unverzüglich dem Bereitschaftsarzt zu melden. Die Hebamme hingegen hat nichts davon in die Tat umgesetzt». Tatsächlich vermerkte er in der Krankenakte – dreimal in einer Stunde – „beruhigende Kardiotokographie“.
Der Schaden hätte vermieden werden können
“Es ist daher offensichtlich – so die Richter weiter -, dass die Hebamme, grob falsch beim Lesen der CTG-Spur von allen Beratern klar definiert, sie hat die Verschlechterung des Zustands des Fötus nicht bemerkt und es versäumt, den Gynäkologen zu warnen, wie es das Protokoll und die Gesundheitsvorschriften vorschreiben”. Das Nichtbemerken oder jedenfalls das Unterschätzen der Verschlechterung der Lage und die damit einhergehende Unterlassung des Eingreifens des Gynäkologen „stellen zweifellos schwerwiegende schuldhafte Unterlassungen dar, aus denen die bleibenden Schäden für das ungeborene Kind resultieren“. Der Schaden hätte vermieden werden können, wenn es bis 23.45 Uhr einen Kaiserschnitt gegeben hätte. Aber erst zu diesem Zeitpunkt bat die Hebamme ohne Dringlichkeit um die Intervention des Gynäkologen.