Brandgefahr, hier sind die Präventionsmaßnahmen

Der Bürgermeister ordnet an, dass auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Civitavecchia in der Zeit der höchsten Waldbrandgefahr, einschließlich, gemäß der Richtlinie Nr. der Region Latium, 0672048 vom 22.05.2024 gilt zwischen dem 15. Juni und dem 15. Oktober sowie in den Alarmzeiten, die allen Wochenenden sowie nicht sonntäglichen Feiertagen von Anfang Mai bis Ende Oktober entsprechen, die Anwendung der folgenden Regelungen Verbote und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, das Risiko der Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden oder Bränden an der Schnittstelle zwischen Stadt und Land so weit wie möglich zu reduzieren.

1) Verbote:
Auch mit dem Ziel, die Entstehung von Grenzflächenbränden während der Zeit einer ernsthaften Gefahr von Vegetationsbränden oder Bränden sowie während der Alarmzeit in allen in Art. 1 genannten waldbrandgefährdeten Gebieten der Gemeinde zu verhindern. 2 des oben genannten Gesetzes Nr. 353/2000 und/oder unmittelbar daneben ist es strengstens verboten:
– Feuer aller Art anzünden;
– Minen zünden oder Sprengstoffe verwenden;
– Verwenden Sie zum Schneiden von Metallen Flammen- oder Elektrowerkzeuge.
– Motoren (mit Ausnahme derjenigen, die für die Durchführung genehmigter Forstarbeiten verwendet werden und nicht im Widerspruch zu den allgemeinen und forstpolizeilichen Vorschriften und anderen geltenden Vorschriften stehen), Öfen oder Verbrennungsanlagen zu verwenden, die Funken oder Glut erzeugen;
– Feuerschneisen mit Feuer öffnen oder räumen;
– Streichhölzer, Zigarren oder brennende Zigaretten oder andere brennende oder glühende Gegenstände wegwerfen und alle anderen Arbeiten durchführen, die eine unmittelbare oder mittlere Brandgefahr darstellen könnten;
– pyrotechnische Aktivitäten durchzuführen, Feuerwerk anzuzünden, Raketen jeglicher Art und/oder Heißluftballons aus Papier, besser bekannt als fliegende Laternen, mit offenen Flammen abzufeuern, sowie andere pyrotechnische Gegenstände;
– mit Fahrzeugen mit heißem Motor über trockener Vegetation anhalten oder parken;
– Fahrzeuge auf unbefestigten Straßen innerhalb von Waldgebieten zu befördern und/oder zu parken, mit Ausnahme von Servicefahrzeugen und agrarforstwirtschaftlichen und pastoralen Tätigkeiten, unter Einhaltung der geltenden Regeln und Vorschriften;
– Unkrautbekämpfung und leicht entflammbare Abfälle in Bereichen, die Bränden ausgesetzt sind, insbesondere in der Nähe von Häusern und Gebäuden, sowie von Eisenbahninfrastrukturen (in Anwendung der Bestimmungen des Präsidialerlasses 753/80) und Straßeninfrastrukturen (in Anwendung der Straßenverkehrsordnung).

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