Frosinon, Brandgefahr: Mastrangeli erlässt eine Verordnung

Vom 15. Juni 2024 bis zum 15. Oktober 2024 ist es in waldbrandgefährdeten Gebieten und in den unmittelbar angrenzenden Gebieten (Wald-, Busch- oder Baumbestandsgebiete, einschließlich aller darin befindlichen künstlichen Bauten und Infrastrukturen, bewirtschaftetes oder unbebautes Land) verboten und Weiden Nachbarn): Feuer aller Art anzünden; Verwenden Sie zum Schneiden von Metallen Flammen- oder Elektrowerkzeuge. Werfen oder legen Sie brennendes oder brennendes Material auf den Boden. Handlungen oder Vorgänge durchführen, die in jedem Fall eine unmittelbare oder mittlere Brandgefahr darstellen könnten; pyrotechnische Tätigkeiten durchführen; Transport- und/oder Parkfahrzeuge auf unbefestigten Straßen innerhalb von Waldgebieten, mit Ausnahme von Servicefahrzeugen, Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugen für agrarforstwirtschaftliche und pastorale Tätigkeiten, unter Einhaltung der geltenden Regeln und Vorschriften.

Die vom Bürgermeister von Frosinone Riccardo unterzeichnete Verordnung legt auch die Bestimmungen für die Eigentümer oder Konzessionäre der Straßen, die Eigentümer oder Konzessionäre der Eisenbahnnetze, die Konzessionäre der Wasser-, Abwasser- und Reinigungsnetze und die Sanierungskonsortien sowie für die Verwaltungsorgane fest des Stromnetzes sowie für Eigentümer von Produktions- und/oder Gewerbetätigkeiten mit hohem Explosions- und/oder Brandrisiko, die sich in waldbrandgefährdeten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe davon befinden. Auch die Bestimmungen zur pyrotechnischen Tätigkeit werden präzisiert. Darüber hinaus werden in der Verordnung die Pflichten zur Anlage von Schutzstreifen, die Verbote des Verbrennens von Stoppeln und Pflanzenresten, die Verbote des Verbrennens von Spontanvegetation auf unbewirtschafteten und brachliegenden Flächen und deren Bewirtschaftung sowie die Regelungen zur Bewirtschaftung von Waldflächen sowie zur Tourismus- und Bewirtungswirtschaft dargelegt Aktivitäten.

Die Nichteinhaltung der genannten Pflichten und Verbote führt zur Anwendung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, die bereits in den geltenden Vorschriften vorgesehen sind. Jeder sonstige Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung, für den nicht bereits eine konkrete Sanktion vorgesehen ist, wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 25 Euro bis höchstens 500 Euro geahndet. 7 bis des Gesetzesdekrets 267/2000. Für alles, was in der Verordnung nicht vorgesehen ist, verweisen wir auf die Bestimmungen des „Regionalplans zur Vorhersage, Prävention und aktiven Bekämpfung von Waldbränden 2023 – 2025“, der mit der DGR Latium 228/2023 genehmigt wurde.

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