Brände, Roberti erklärt den Zustand zu ernster Gefahr

MOLISE. Der Präsident der Region Molise, Francesco Roberti, hat mit einem eigenen Dekret den Zeitraum für den „Zustand ernster Brandgefahr“ vom 17. Juni bis zum 30. September festgelegt.

Gleichzeitig wurde beim regionalen Katastrophenschutzdienst der ständige einheitliche Operationssaal (Soup) aktiviert.

„Durch Dekret des Präsidenten des Regionalrats Molise Nr. 37 vom 14.06.2024. Der Zustand der ernsten Gefahr von Waldbränden wird vom 17. Juni 2024 bis zum 30. September 2024 erlassen.

1. Wer Brände entdeckt, die Wald-, Busch-, Gras- und Weidegebiete sowie besiedelte Gebiete, Bauwerke und Infrastrukturen in den genannten Gebieten betreffen oder bedrohen, ist verpflichtet, die Einsatzstrukturen des Katastrophenschutzes (Regionaler Einsatzraum) unverzüglich zu benachrichtigen. 800 120 021 / 0874 7791 und/oder an die zuständigen örtlichen Behörden und melden Sie alle Elemente, die für die korrekte Lokalisierung des Ereignisses nützlich sind.

2. In dem Zeitraum, in dem in der Region Molise eine ernsthafte Waldbrandgefahr festgestellt wurde:

a) in Übereinstimmung mit dem Inhalt des geltenden Regionalplans zur Vorhersage, Vorbeugung und aktiven Bekämpfung von Waldbränden gemäß Gesetz Nr. 353/2000, Kunst. N. Gemäß Artikel 3 Absatz 9 gelten die folgenden Tätigkeiten als entscheidende Maßnahmen, wenn auch nur potenziell, zur Entstehung von Bränden und daher sind die folgenden Tätigkeiten in Küstenkiefernwäldern, Wald- und Weidegebieten VERBOTEN:

– Anzünden von Feuern aller Art, auch für Picknicks oder Camping, außer in speziell bewirtschafteten und ausgestatteten Bereichen, unter Einhaltung der in Punkt 5 unten genannten Regeln);

– Minen explodieren lassen oder Sprengstoffe verwenden;

– zum Schneiden von Metallen Flammen oder elektrische Geräte verwenden;

– Motoren, Öfen oder Verbrennungsanlagen verwenden, die Funken oder Glut erzeugen;

– zu rauchen, Streichhölzer, Zigarren oder brennende Zigaretten wegzuwerfen und alle anderen Tätigkeiten auszuführen, die eine Brandgefahr darstellen könnten;

– pyrotechnische Aktivitäten durchzuführen, Feuerwerkskörper, Raketen jeglicher Art oder andere pyrotechnische Gegenstände anzuzünden, außer auf die Art und Weise und unter Einhaltung der in Punkt 3 genannten Regeln);

Bei Verstößen gegen die oben genannten Verbote gelten die im Art. N. 10 des Gesetzes Nr. 353/2000;

b) gemäß LR-Nr. 6/2000 und Königlicher Erlass Nr. Gemäß der Verordnung Nr. 3267/1923 ist, wie regelmäßig in den geltenden allgemeinen und forstpolizeilichen Vorschriften, bis zum 30. September das Anzünden von Feuern, auch kontrollierten, in einem Umkreis von 200 Metern um die Außen- oder Innengrenze von „Lichtungen“ und zwar eingeschränkt oder uneingeschränkt, verboten Waldgebiete.

Bei Zuwiderhandlung gelten die Sanktionen gemäß Art. N. 28 der PMPFs;

c) gemäß LR-Nr. Gemäß der Verordnung Nr. 8/2005 und nachfolgenden Änderungen ist es bis zum 30. September verboten, die Stoppeln von Gras- und Hülsenfrüchten, Wiesengräsern, Sumpfgräsern auf den Feldern sowie Unkraut auch auf unbebautem Land entlang von Gemeinde-, Provinz- und Staatsstraßen zu verbrennen. , Autobahnen und Eisenbahnen.

Verboten ist auch das Verbrennen von Pflanzenrückständen aus dem Schnitt oder der Buschrodung, auch in Haufen, sowie jede andere Ablagerung von brennbarem oder brennbarem Material. Für Verstöße gegen das Vorstehende gelten die in der Kunst vorgesehenen Sanktionen. N. 7 von LR n. 8/2005 und nachfolgende Änderungen.

3. Für das Anzünden von Feuerwerkskörpern in den unter Punkt 2) genannten Bereichen sind die organisierenden Organe und/oder Komitees verpflichtet, über den Bürgermeister vorab Informationen an den Permanent Unified Operations Room (SOUP) und die Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln zuständige Stellen mit einer detaillierten Beschreibung der getroffenen Präventivmaßnahmen zur Vermeidung unbeabsichtigter Brandauslösung sowie Angabe der Größe der Notfallteams. Letztere müssen, ausgestattet mit geeigneter AIB- und PSA-Ausrüstung, in der Lage sein, eine Entzündung zu verhindern und etwaige Brände umgehend zu kontrollieren und zu löschen. Die Bürgermeister müssen vor Beginn der pyrotechnischen Aktivität vor Ort die tatsächliche Anwesenheit der AIB-Teams, Fahrzeuge und Ausrüstung überprüfen, die in den vom Pyrotechniker vorgelegten Unterlagen angegeben sind. Wenn diese Sicherheitsvorkehrungen unzureichend oder unzureichend sind oder wenn Wind- und Temperaturbedingungen das Risiko einer Brandausbreitung erhöhen, muss der Bürgermeister die pyrotechnische Aktivität aussetzen oder absagen.

4. Die Verwaltungsgesellschaften der Staatsbahnen, Anas, der Autostrade Company, der Provinzen, der Gemeinden, der Landgewinnungskonsortien und der Liquidatoren der Berggemeinden sorgen entlang der Straßenachsen ihrer jeweiligen Zuständigkeit mit besonderem Augenmerk auf Kreuzungen Abschnitte von Wald-, Busch-, Baum- und Weidegebieten, die sich auf dem Gebiet der Region oder in deren Nähe befinden, bis hin zur Reinigung der Hafenanlagen, Gräben und Böschungen durch Entfernung von trockenem Gras, Pflanzenresten, Sträuchern, Abfällen und anderen brennbaren Materialien .

5. In den Bereichen, die für Picknicks, Camping, Biwaks und Wasserversorgung vorbereitet und entsprechend ausgestattet sind, sind die in Punkt 2) genannten Tätigkeiten gestattet, vorausgesetzt, dass die Aufsicht durch die Eigentümer und/oder Verwalter gewährleistet ist, die für eine geeignete Brandbekämpfung sorgen müssen Verteidigungssysteme in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zur Sicherheit und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, auch durch mobile Geräte mit Tanks und Motorpumpen, die entsprechend auf geeigneten Fahrzeugen ausgerüstet sind, für eventuelle Löscheinsätze bei eventuell auftretenden Bränden.

6. Die Eigentümer, Verwalter und Betreiber von Campingplätzen, Feriendörfern, Hotels und Beherbergungsbetrieben sind dazu verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen. ab der Veröffentlichung dieses Erlasses, entlang seines gesamten Umfangs einen Schutzstreifen von 20 Metern Breite zu schaffen, der frei von trockenem Gras, Gestrüpp, Vegetationsresten und anderen leicht entflammbaren Materialien ist. Darüber hinaus müssen sie über geeignete Brandschutzsysteme verfügen, die den geltenden Vorschriften zur Sicherheit und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit entsprechen, auch durch mobile Geräte mit Tanks und Motorpumpen, die entsprechend auf geeigneten Fahrzeugen ausgerüstet sind, für eventuelle Löscheinsätze bei Bränden entstehen an den Rändern der jeweiligen Touristen- oder Wohnanlagen. Darüber hinaus sind besondere, gut sichtbare Hinweisschilder auf Fluchtwege und Sammelstellen anzubringen, die ständig freizuhalten und zugänglich zu halten sind.

Ansprechpartner für etwaige Meldungen:

800 120 021 – gebührenfreie Notrufnummer des Zivilschutzdienstes – Region Molise;

0874 7791 – Regionaler Einsatzraum – Katastrophenschutzdienst – Region Molise;

1515 – Umweltnotrufnummer der Carabinieri;

115 – Notrufnummer der Nationalen Feuerwehr“.

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