direkte Zuweisung nicht anwendbar (Art. 50, Art. 187 Gesetzesdekret 36/2023) – Vereinigung der Gemeinde- und Provinzsekretäre

direkte Zuweisung nicht anwendbar (Art. 50, Art. 187 Gesetzesdekret 36/2023) – Vereinigung der Gemeinde- und Provinzsekretäre
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Entnommen aus: Sentenze Appalti.it

TAR Parma, 18.06.2024 n. 155

Mit weiterer Rüge wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Anwendung der Direktabtretung ex Kunst. 50 des Gesetzesdekrets vom 31. März 2023 Nr. 36unter Berufung auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen desKunst. 187 des Gesetzesdekrets vom 31. März 2023 n. 36.
Unabhängig von einer Einschätzung hinsichtlich der Dauer der der -OMISSIS- srl anvertrauten Konzession und der hervorgerufenen schwer fassbaren Zwecke der favor partecipationis, die letztlich auf den Ausschluss des scheidenden Betreibers aus dem Insolvenzverfahren abzielt, ist der Vorstand der Ansicht, dass er dies aufwerten kann relevante Feststellungen zur Unanwendbarkeit der in Art. 1 genannten Direktvergabe auf die Konzession der betreffenden Dienstleistung. 50 zitiert, deren Gültigkeit es uns ermöglicht, die weiteren Beschwerden zu überwinden und zu berücksichtigen, die gegen die Methoden zur Auswahl des neuen beauftragten Wirtschaftsteilnehmers geäußert wurden.
Gesetzesdekret vom 31. März 2023 n. 36, im Buch II „Vom Vertrag“, in Art. 50 „Vergabeverfahren“ sieht in Absatz 1 vor: „Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 62 und 63 führen die öffentlichen Auftraggeber die Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen durch, deren Beträge unter den in den Artikeln genannten Schwellenwerten liegen.“ Artikel 14 mit folgenden Methoden: a) Direkter Auftrag für Arbeiten im Wert von weniger als 150.000 Euro, auch ohne Rücksprache mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern, wobei sichergestellt wird, dass Personen ausgewählt werden, die über dokumentierte Vorerfahrungen verfügen, die für die Ausführung vertraglicher Leistungen geeignet sind, und auch unter den registrierten Personen identifiziert werden in vom öffentlichen Auftraggeber erstellten Listen oder Registern; b) direkte Beauftragung von Leistungen und Lieferungen, einschließlich Ingenieur- und Architekturleistungen sowie Designtätigkeiten, für einen Betrag von weniger als 140.000 Euro, auch ohne Rücksprache mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern, wobei sicherzustellen ist, dass für die Ausführung geeignete Personen ausgewählt werden, die über dokumentierte Vorerfahrungen verfügen Vertragsleistungen, die auch in den vom Auftraggeber erstellten Listen oder Registern aufgeführt sind; c) Verhandlungsverfahren ohne Ausschreibung, nach Konsultation von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, die auf der Grundlage von Marktstudien oder anhand von Listen von Wirtschaftsteilnehmern ermittelt wurden, für Arbeiten mit einem Wert von mindestens 150.000 Euro und weniger als 1 Million Euro ; d) Verhandlungsverfahren ohne Ausschreibung, nach Anhörung von mindestens zehn Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, die auf der Grundlage von Marktstudien oder anhand von Listen von Wirtschaftsteilnehmern ermittelt wurden, für Arbeiten mit einem Wert von mindestens 1 Million Euro und bis zu den Schwellenwerten gemäß Artikel 14, unbeschadet der Möglichkeit, auf die in Teil IV dieses Buches genannten Verfahren zur Auswahl des Auftragnehmers zurückzugreifen; e) Verhandlungsverfahren ohne Ausschreibung, nach Anhörung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, die auf der Grundlage von Marktstudien oder durch Listen von Wirtschaftsteilnehmern ermittelt wurden, für die Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen, einschließlich Ingenieur- und Architekturleistungen sowie der Entwurfstätigkeit, für einen Betrag von mindestens 140.000 Euro und bis zu den in Artikel 14 genannten Schwellenwerten.
Gemäß der Kunst. 50 zitiert, die Direktvergabe betrifft daher nur Bauaufträge mit Beträgen unter €. 150.000 und Liefer- und Dienstleistungsverträge (einschließlich Ingenieur-, Architektur- und Designverträge) mit Beträgen unter €. 140.000,00. In solchen Fällen kann der Auftrag ohne vorherige Rücksprache und ggf. aus den Listen des Auftraggebers ausgewählten Unternehmern unter Vorbehalt der Überprüfung dokumentierter Erfahrung vergeben werden.
Gesetzesdekret vom 31. März 2023 n. 36, in Buch IV „Öffentlich-private Partnerschaften und Konzessionen“, Teil II „Über Konzessionsverträge“, legt die für öffentlich-private Partnerschaften und insbesondere für Konzessionen geltenden Vorschriften fest.
Die Kunst. 174 „Allgemeine Bestimmungen“ sieht in Absatz 3 vor, dass „die vertragliche öffentlich-private Partnerschaft die Beträge der Konzession, des Finanzierungsleasings und des Verfügbarkeitsvertrags sowie der anderen Verträge umfasst, die von der öffentlichen Verwaltung mit privaten Wirtschaftsteilnehmern vereinbart werden, die über einen solchen Vertrag verfügen.“ Die in Absatz 1 genannten Inhalte dienen der Durchsetzung schutzwürdiger Belange. Für die Abtretung und Ausführung der entsprechenden Verträge gelten die Bestimmungen der Titel II, III und IV von Teil II. Die Methoden zur Aufteilung des Betriebsrisikos, die Dauer des öffentlich-privaten Partnerschaftsvertrags, die Methoden zur Bestimmung des Schwellenwerts und die Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts sind in den Artikeln 177, 178 und 179 geregelt.
Insbesondere regelt Titel II „Die Vergabe von Konzessionen: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien“ (von Art. 182 bis Art. 185) das ordentliche Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Rahmen des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens, das durch die Reihenfolge der Bekanntmachung geregelt wird ( Art. 182), des Verfahrens (Art. 183), der Bedingungen und Mitteilungen (Art. 184) und der Vergabekriterien (Art. 185).
Die Kunst. 187 schreibt dann die Regelung von „Konzessionsverträgen vor, deren Wert unter dem europäischen Schwellenwert liegt“, mit der Bestimmung in Absatz 1, dass „für die Vergabe von Konzessionsverträgen, deren Wert unter dem in Artikel 14 genannten Schwellenwert liegt , Absatz 1, Buchstabe a) kann die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren vorgehen, ohne Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung, nach Konsultation, sofern vorhanden, von mindestens 10 Wirtschaftsteilnehmern und unter Einhaltung eines Rotationskriteriums der Ausschreibungen, das in festgelegt ist B. auf der Grundlage von Marktstudien oder durch Verzeichnisse von Wirtschaftsteilnehmern. Die vergebende Stelle bleibt berechtigt, im Rahmen der in diesem Titel geregelten Ausschreibungsverfahren dieselben Konzessionsaufträge für Beträge zu vergeben, die unter dem europäischen Schwellenwert liegen. in Absatz 2, dass „die in Titel III dieses Teils genannten Ausführungsregeln für Verträge gelten, deren Beträge unter dem europäischen Schwellenwert liegen“.
Die Entscheidung des Gesetzgebers für das neue Gesetz über öffentliche Aufträge bestand daher darin, Konzessionen als Arten der vertraglichen öffentlich-privaten Partnerschaft autonom zu regeln und ihre Autonomie in Bezug auf Beschaffungsverträge nicht nur hinsichtlich der materiellen Aspekte anzuerkennen , sondern auch, was speziell für Verfahrensprofile relevant ist.
Tatsächlich erleben wir eine autonome Regelung der Verfahren zur Konzessionsvergabe, ohne jeglichen Bezug zu den Regelungen des Beschaffungssektors, mit dem offensichtlich als wesentlich erachteten Ziel, einem inzwischen bedeutenden Teil der öffentlichen Aufträge eine autonome Würde zu verleihen.
Was die konkrete Relevanz von Konzessionen unterhalb des europäischen Schwellenwerts betrifft, so hat der Gesetzgeber im Jahr 2023 beschlossen, eine radikale Kehrtwende im Vergleich zu den vorherigen Verordnungen vorzunehmen und die Vergabe solcher Aufträge autonom und ohne Bezugnahme auf die Bestimmungen zu regeln für Beschaffungsverträge vorgeschrieben und insbesondere ohne Bezugnahme auf Art. 50 des Gesetzesdekrets vom 31. März 2023 Nr. 36.
Daher kann das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen unterhalb der Schwelle europäischer Relevanz nach den im oben genannten Artikel dargelegten Methoden erfolgen. 187, oder im Verhandlungsverfahren, ohne Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung, nach Konsultation, sofern vorhanden, von mindestens 10 Wirtschaftsteilnehmern, unbeschadet der Möglichkeit der vergebenden Stelle, die in den anderen Bestimmungen geregelten Ausschreibungsverfahren für Konzessionen zu nutzen von Titel II, Teil II von Buch IV des Kodex.
Die Bestimmung gemäß Art. 187 zitiert, reagiert einerseits auf die gleichen Ziele der Flexibilität und Vereinfachung, die die Kunst inspiriert haben. 50 des Gesetzesdekrets vom 31. März 2023 Nr. 36 (weiter bekräftigt durch den National Recovery and Resilience Plan); Andererseits scheint es, dass die wettbewerbsfördernden Bedürfnisse in einer stärker garantierten Weise aufgewertet werden, wobei die größtmögliche Zahl von Wirtschaftsteilnehmern (zehn) einbezogen werden soll, auch wenn offensichtliche Asymmetrien im Vergleich zu den Bestimmungen der Kunst bestehen. 50, der für Bauleistungen mit einem Wert von 150.000,00 Euro oder mehr und weniger als 1 Million Euro ein Verhandlungsverfahren ohne Ausschreibung nach Anhörung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern vorsieht (Art. 50, Absatz 1, Buchstabe c), für die Die Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen ab 140.000,00 Euro bis zu den europäischen Schwellenwerten sieht die Konsultation von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern vor (Art. 50, Absatz 1, Buchstabe e) und nur für Arbeiten mit einem Wert von 1 Million Euro oder mehr und bis zu den in der Technik genannten Schwellenwerten. Art. 14 erfordert die vorherige Konsultation von mindestens zehn Wirtschaftsakteuren.
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