Aufwendungen für Arbeiten, die vor dem 30.3.2024 durchgeführt und in Rechnung gestellt wurden: unklare Bedingungen für Rabatte und Überweisungen

Aufwendungen für Arbeiten, die vor dem 30.3.2024 durchgeführt und in Rechnung gestellt wurden: unklare Bedingungen für Rabatte und Überweisungen
Aufwendungen für Arbeiten, die vor dem 30.3.2024 durchgeführt und in Rechnung gestellt wurden: unklare Bedingungen für Rabatte und Überweisungen

Trotz der brisanten Auswirkungen, die sich aus den Änderungen in der Regelung der Möglichkeiten der Gutschriftsübertragung und des Skontos auf der Rechnung ergebenArtikel 1, Absatz 5, DL 39/2024der Anwendungsbereich der neuen Regeln es scheint nicht so, mangels entsprechender Klarstellungen, frei von Unsicherheitenso viel aus der Sicht sowohl objektiv als auch subjektiv.

Es sei daran erinnert, dass für die Nachrichten im Hinblick auf die Praktikabilität der oben genannten Optionen Folgendes gilt: der bloße Zeitaufwand der Präsentation reicht nicht mehr ausdatiert vor dem 17.2.2023, des CILA und des Eigentumswohnungsbeschlusses (bzw. der Antrag auf Erwerb der Qualifikation für Demo-Rekonstruktion) für Superbonus-Interventionenoder die qualifizierende Qualifikation für Interventionen ohne Superbonussoweit gesetzlich erforderlich (ansonsten gilt ein Beginn der Arbeiten oder der Abschluss von Verträgen über Lieferungen oder Leistungen zu einem Zeitpunkt vor dem 17.2.2023, wie er sich aus Vorauszahlungen oder einer Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung ergibt); aber die zusätzliche komplexe Anforderung ist jetzt auch erforderlichsowohl zeitlich als auch inhaltlich, also ab dem 30.3.2024 (Datum des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets 39/2024) muss mindestens eine Ausgabe enthaltendokumentiert durch Rechnung, für „bereits durchgeführte Arbeiten“.

Nun zu den berechtigten Unsicherheiten, die hinsichtlich der hier relevanten Definition von „bereits erledigte Arbeit„Es ist hervorzuheben, dass viele Wirtschaftsteilnehmer das Zeitprofil der neuen Anforderung, die bald ausläuft, respektieren müssen Sie haben am Freitag, den 29.3.2024, die regulären Bedingungen erfülltmit der Ausstellung konkreter Rechnungen, Die Maßnahmen zur „Standortvorbereitung“ wurden bereits durchgeführtin der Überzeugung, dass die Realität der beschriebenen Intervention zur Konsolidierung geeignet warnebst sofortiger Bezahlung der Rechnungen selbst auch i umfangreiche Profile des Neuzustandes.

Fehlende Anweisungen ad hoc Durch die Agentur der Einnahmen kann es nützlich sein, zu verstehen, ob diese Vorgänge für die betreffenden Zwecke als funktionsfähig angesehen werden können Erinnern Sie sich an die Präzedenzfälle der Steuerpraxis die sich bereits intensiv mit dem textlichen Konzept der „Baustelleneinrichtung“ auseinandergesetzt haben, so doch mit dem sehr ähnliches Konzept des „Startens der Baustelle“.“.

Wir verweisen insbesondere auf den konsolidierten Auslegungsgrundsatz, der in Absatz 10 des Gesetzes verankert ist Rundschreiben Nr. 12/E/2007ab Absatz 3.9 ab Rundschreiben Nr. 12/E/2010 und Absatz 3.3.4 von Rundschreiben Nr. 18/E/2013um die für die geltende Mehrwertsteuerregelung zu bestimmen Verkauf von Immobilien, die renoviert werden; Grundsatz, wonach für steuerliche Zwecke, d Gebäude können als in Renovierung befindliche Gebäude definiert werden Wann “Der Bau hat begonnen“ (da in diesem Zusammenhang die einfache Anfrage nach Verwaltungsgenehmigungen zur Durchführung des Eingriffs). Angesichts dieser von der Finanzverwaltung mehrfach vorgebrachten Ausführungen erscheint es daher vertretbar, dass der für die Finanzverwaltung relevante Ausgangspunkt der Baustelle mit zusammenfallen kann und muss der Bau der Baustelle selbst: Die relativen Ausgaben können dann als vollständig dem Konzept von zuordenbar angesehen werden „Die Arbeit ist bereits erledigt“, mit der daraus resultierenden Rettung der Bauleistungen im Zusammenhang mit den betreffenden Baustellen im Hinblick auf die Übertragungs- und Rabattoptionen.

Eine weitere Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs der überprüften Regel könnte dieses Mal die betreffen subjektive Ebene und daher die Art der Steuerzahler an die sich die Regel selbst richtet. Beachten Sie, wie dieArtikel 1, Absatz 5, DL 39/2024liefert wörtlich a Hauptzielanforderung – anfallende Aufwendungen für „bereits durchgeführte Arbeiten“ (vor dem 30. März) – z eine sekundäre Vorhersage dienender Natur in Bezug auf das Erste: die ausschließliche Nachweisbarkeit des Vorstehenden durch die Vorlage einer konkreten Rechnung. Nun, wenn Absatz 5 kann volle Anwendung finden in Bezug auf diejenigen Steuerzahler, diehaben von Natur aus die Möglichkeit dazu Rechnungen für geleistete Arbeit erhalten – und damit auf diese einzig erlaubte Weise die Realität der Werke demonstrieren – Allerdings kann die restriktive Prognose zweifelhaft sein zum Zeitpunkt der Erprobung der Interventionen können sich auf diese Fächer bewerben die jedenfalls nicht in der Lage ist, die Kostenentstehung zum Stichtag durch Rechnungen Dritter zu belegen. Denken Sie zum Beispiel an Unternehmen, die die Arbeiten selbst ausführenauf seinen eigenen Grundstücken, zu denen die Accrual-Prinzip und nicht Cash-Prinzip, zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der Aufwendungen auf das jeweilige Steuerjahr. Ist der Messwert gültig, ist das Kriterium für die Bestätigung der Transfer- und Rabattoptionen daher die tatsächlich anfallenden Kosten für Arbeiten, die vor dem 30.3.2024 durchgeführt wurdenund die Dokumentation per Rechnung ist für Unternehmen, die Arbeiten ausführen, lediglich ein Beweismittel für diesen Umstand B. auf ihren eigenen Liegenschaften, sollte die Finanzverwaltung klären, auf welche alternativen Weisen sie nachweisen kann, dass sie Kosten für laufende Arbeiten getragen hatvor dem oben genannten Datum.

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