Sanktionsreform: Wirkungsbereich von Nichtzahlungsdelikten

Der Gesetzesbeschluss vom Reform von dem SteuerstrafenDas am 24.5.2024 vom Ministerrat endgültig verabschiedete Gesetz enthält mehrere Neuerungen bzgl Steuerverbrechen. Unter den vielen Änderungen zielt der Roman darauf ab, die genauer zu definierenEinsatzbereich eine CD. Verbrechen der Nichtzahlung.

Insbesondere die neuen Artikel 10-BIS Und 10-terGesetzesdekret 74/2000Regulierung bzw. das Verbrechen von Nichtzahlung der Quellensteuer und das Verbrechen von Nichtzahlung der MehrwertsteuerBär a objektive Voraussetzung der Strafbarkeit, besteht in der eindeutigen Bekundung des Wunsches des Steuerzahlers, dies von vornherein zu vermeiden Zahlung der Steuerpflicht.

Dies gilt erst dann als realisiert und integriert, wenn zum Zeitpunkt von Begehung des Verbrechenssind vergangen i Bedingungen für die Rate der geschuldeten Beträge zurück, ohne dass dies verlangt oder geschehen ist Dekadenz aus der bereits gewährten Rate.

Darüber hinaus a Aufschub von dem Datum des Verzehrs beider Verbrechen bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Jahreserklärung eingereicht wird (Steuerersatz oder Mehrwertsteuer), um den Zugriff auf die Rate der Schuld im Zusammenhang mit der hinterzogenen Steuer zu ermöglichen und somit die Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuer zu schaffen neue Bedingung der Strafbarkeit.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die strafrechtliche Sanktion gilt nur für den Fall, dass der Steuerpflichtige innerhalb der oben genannten Frist (d. h. am 31. Dezember des Jahres, das auf die Vorlage der Jahreserklärung folgt). Nicht haben ausgekippt:

  • Die Einbehaltungen die sich aus der Bescheinigung ergibt, die den ersetzten Personen ausgestellt wurde Betrag über 150.000 Euro für jede Steuerperiode;
  • oder, Mehrwertsteuer aufgrund derselben Erklärung fällig für a Betrag über 250.000 € für jede Steuerperiode;

Zu Zustand was in beiden Fällen Nicht ist im Gange, gemäßArtikel 3-BISGesetzesdekret 462/1997eins Aussterben der Steuerschuld durch Rate.

Unter Bezugnahme auf diese letzte Hypothese stellt der neue Text dann fest, dass im Falle von Dekadenz aus dem Nutzen von Aufbauplan, gemäß derArtikel 15-terPräsidialerlass 602/1973wird der Steuerzahler bestraft, wenn die Höhe der Restschuld größer bzw. größer ist als 50.000 Euro (für das Verbrechen von Nichtzahlung der Quellensteuer ehemalig Artikel 10-BISGesetzesdekret 74/2000) es ist bei 75.000 Euro (für das Verbrechen von Nichtzahlung der Mehrwertsteuer ehemalig Artikel 10-terGesetzesdekret 74/2000).

Dort neue Formulierung Das Gesetzesdekret, das das Steuerstrafsystem regelt, sollte neben der oben genannten Bedingung der Straffreiheit auch Folgendes vorsehen: mildernder Umstand.

Im Detail das Neue Artikel 13-BISGesetzesdekret 74/2000im Gegensatz zu den vorherige Formulierung die dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit vorsah, von dem mildernden Umstand und dem daraus resultierenden Nachlass von bis zur Hälfte der Strafe zu profitieren, zusätzlich zum Verzicht auf akzessorische Strafen, nur im Fall von vollständige Rückzahlung der Schulden vor Beginn des Prozessessollte Folgendes bieten: „Wenn vor dem Ende der Anhörung, Die Schulden werden in Raten zurückgezahlt Auch im Anschluss an das Schlichtungs- und Annahmeverfahren für die Beurteilung wird der Angeklagte es abgeben Mitteilung an den Richter Wer vorgeht, fügt die entsprechenden Unterlagen bei und informiert gleichzeitig die Agentur der Einnahmen unter Angabe des betreffenden Strafverfahrens..

In diesem Fall ist gemäß vorgesehen Absatz 1-BIS, von Artikel 13-BISGesetzesdekret 74/2000Die Suspension des Probezeit für ein Jahr. Darüber hinaus hat der Richter die Macht zu erweitern eine solche einmalige Aussetzung von noch drei Monatesofern die Agentur der Einnahmen mitteilt, dass die Zahlung Die Zahlung der Raten ist regelmäßig im Gange und der Richter hält die Verlängerung für notwendig, um die vollständige Begleichung der Schulden zu ermöglichen.

Abschließend ist es wichtig zu betonen, dass das neue Dekret mit der Einführung von Absatz 3-BISOben zitiert Artikel 13, Gesetzesdekret 74/2000sollte Folgendes feststellen: „Die in den Artikeln 10-bis und 10-ter genannten Straftaten sind nicht strafbar, wenn die Tat davon abhängt Ursachen, die nicht dem Autor zuzuschreiben sind nach der Vornahme des Einbehalts bzw. der Erhebung der Mehrwertsteuer eingetreten ist.

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