Das Steuersystem der Briefkastengesellschaft und ihre offensichtliche Verfassungsunvereinbarkeit

Mit der jüngsten Verordnung Nr. 16631/2024ist das Kassationsgericht zurückgekehrt, um zu diesem Thema zu entscheiden Briefkastenfirma mit einer Prüfung, die, wie man annimmt, über die ursprüngliche kausale Grundlage hinausgeht, von der angenommen wurde, dass sie dies rechtfertigt besondere Steuerregelung.

Der Fall betraf ein Unternehmen, dessen Gegenstand darin besteht, rBau von Gebäuden, Als Rechtfertigung für die Nichterreichung des gesetzlich vorgesehenen Mindesteinkommens hatte das Gericht den Umstand angeführt, dass Es gelang nicht, Verwaltungsgenehmigungen einzuholendie notwendig ist, um mit der Bautätigkeit auf einem bestimmten Grundstück beginnen zu können, und die noch viele Jahre nach dem Erwerb des Grundstücks nicht gewährt worden seiSie galt also nur offiziell als lebendig. Das Bestehen der Baubeschränkungen war dem Käuferunternehmen bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Übertragungsurkunde bekannt, so dass mit der Nichtaufnahme der Bautätigkeit zu rechnen war auf eine bewusste unternehmerische Entscheidung zurückzuführen; Darüber hinaus habe das Unternehmen auch im Laufe des Verfahrens nicht dargelegt, dass die vom Gesetzgeber vermutete Mindesteinkommensschwelle nicht erreicht worden sei hing von objektiven Situationen ab (so wörtlich der Kassationsrichter in den Entscheidungsgründen).

Die CTR hatte die Berufung der Finanzverwaltung mit der Begründung zurückgewiesen: „Aus der Prüfung des Strafmaßes habe sich „unzweifelhaft“ ergeben, wie die „erstinstanzlichen Richter“ die in den Unterlagen der Beschwerdeführer vorgelegten wesentlichen Unterlagen gewissenhaft geprüft und ausgewertet hätten, womit sie unwiderlegbar in Einklang stünden probierte den komplexen Stadtplanungs- und Verwaltungsprozess aus des Unternehmens und der anderen Grundstückseigentümer, die am Bebauungsplan beteiligt sind, sowie die Weigerung der Gemeinde, aus objektiven Gründen, die nicht dem Steuerzahler zuzurechnen sind, mit dem Projekt fortzufahren Umsetzung seines Geschäftsprogramms auf Bauland…..Im Bausektor halten die Zeiten jahrzehntelang an, aus Gründen, die auf den Ausgleich der Interessen der am Bebauungsplan interessierten privaten Parteien und die Langsamkeit des öffentlichen Verwaltungshandelns zurückzuführen sind, an dem verschiedene Regierungsebenen beteiligt sind (Gemeinde, Provinz, regional und national). Es ist überhaupt nicht vernünftig anzunehmen, dass ein Unternehmen dazu geboren ist, unbeweglich zu bleiben und nicht die wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, für die es gegründet wurde, und diese Unbeweglichkeit mit einem absurden positiven wirtschaftlichen Ergebnis zu verbinden, das das Amt in diesem Fall begrenzt hat zu behaupten, ohne die Methoden nachzuweisen, die es dem Unternehmen in den Jahren 2006 und 2007 ermöglicht hätten, dies zu erreichen. Das Amt behauptet fälschlicherweise das Vorliegen einer entsprechenden Zahlungsfähigkeit, ohne jedoch die steuerlichen Voraussetzungen und die Bestandteile der der Gesellschaft und ihren Anteilseignern zustehenden Steuerpflichten anzugeben und detailliert darzustellen“.

Das Kassationsgericht hält die Steuerbeschwerde jedoch für begründet, da durch die Regelung des sogenannten. Briefkastenfirma (oder Unternehmen ohne Geschäft oder zum bloßen Vergnügen) bedeutet dem Phänomen der missbräuchlichen Verwendung des Unternehmensinstruments vorzubeugen als Hülle zur Erreichung von Zwecken, einschließlich Steuerersparnissen, von denen abweichen, die der Gesetzgeber für diese Einrichtung vorsieht (wie zum Beispiel die Verwaltung des Privatvermögens der Mitglieder). Der Abschreckungsmechanismus besteht in der Einstellung von a Mindestumsatz und -einkommen bezogen auf den Wert von bestimmte Vermögenswerte (sog. „Betriebstest“), deren Nichterfüllung eine Voraussetzung darstellt symptomatisches Element des nicht operativen Charakters des Unternehmensmit der daraus resultierenden Vermutung von ein Mindesteinkommenermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Rentabilitätskoeffizienten dieser Bilanzkapitalelemente.

Obwohl der Kassationsrichter mit dem betreffenden Beschluss die Streitigkeit an den Richter zweiter Instanz zurückverwies, um dort eine Überprüfung der tatsächlichen bürokratischen Verzögerungen vorzunehmen, die der vom Steuerzahler geltend gemachten objektiven Steuerbefreiung zugrunde liegen (und die vom Richter erster Instanz bereits sorgfältig überprüft wurden). Es kann kein klarer Widerspruch gegen die Anspielung des Kassationsgerichts auf die Verwendung von gegeben werden Finanzdisziplin von Briefkastenfirmen als Abschreckung für den Einsatz des Unternehmensschirms.

In diesem Zusammenhang halten wir es für notwendig, darauf hinzuweisen, dass Steuervorschriften (da sie verbindliche Verfassungswerte tragen) keine instrumentelle Unterwürfigkeit gegenüber bloßen Bürgern gewährleisten können finanzpolitische Ziele oder auf Ziele, die keinen direkten kausalen Zusammenhang mit tatsächlichen Manifestationen von haben Beitragsfähigkeit.

Das Kassationsgericht nimmt die Sache wieder auf Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 5/E/2007wo dargestellt wird, dass die Funktion der Disziplin „ist“die Verwendung des Gesellschaftsinstruments als Deckmantel zur Verschleierung des tatsächlichen Eigentümers von Vermögenswerten zu unterbinden und die günstigeren Regeln für Unternehmen auszunutzen. Im Wesentlichen die oben genannte Disziplin beabsichtigt zu bestrafen solche Gesellschaften, die über den erklärten Gesellschaftszweck hinaus zur Vermögensverwaltung im Interesse der Mitglieder und nicht zur Ausübung einer tatsächlichen kommerziellen Tätigkeit gegründet wurden“. Dieser spezifische Bewertungswinkel der Norm bietet sich an scharfe Kritik für die offensichtliche Irrationalität, die er nach außen trägtErstens gibt es keine Grundlage für die Annahme, dass dies aufgrund der einfachen Registrierung dieser Vermögenswerte bei einem solchen Fall der Fall wäre Handels Unternehmendie Ausnutzung günstigerer Regeln für Unternehmen und damit die Umgehung ansonsten fälliger Steuerpflichten, da die zunehmend strengere Konditionierung der Recht auf Kostenabzug im Unternehmensregime haben zu der Annahme geführt, dass es keine Steuervorteile gibt die sich aus der Unterstellung des Vermögens unter die Satzung der Gesellschaft ergeben (R. Lupi, „Änderungen bei Briefkastenfirmen: Anti-Umgehung oder verschleiertes Kapitalrecht?“, in Dialoghi dir. tribu., 2006).

Die Steuerpflicht ist nur mit dem verfassungsrechtlichen Paradigma der Leistungsfähigkeit vereinbar, das wiederum allein von der Wirksamkeit des im Gesetz erfassten wirtschaftlichen Sachverhalts abhängt (Artikel 23, Verfassung) in einer vordefinierten Steuerbasis. Mit der Steuerpflicht kann es nicht sein von der Verwendung jeglicher Rechtsinstrumente abgeraten, noch dadurch, dass man sich weiterhin hinter der Rechtfertigung jetzt völlig inexistenter günstiger Steuersysteme versteckt. L’Artikel 53, Verfassung prognostiziert der ausschließliche Ausgleich der Steuerpflicht mit die tatsächliche Wirtschaftskraft des Steuerzahlers und nicht die Verwendung der in der Verordnung vorgesehenen Rechtsmodelle zu regeln.

AusArtikel 53, Verfassungwird sofort deutlich, dass seine ideelle Grundlage mit der der Artikel 2, 3 Absätze 1 und 2, 4, 41 und 42 der Verfassung gemeinsam ist: die Begabungen, Fähigkeiten, Initiativen und persönliche Vermögenswerte (weiter gefasst als jede Entität, die rechtliche Subjektivität zum Ausdruck bringt) Sie stehen auch im Dienst der Gemeinschaftaber gleichzeitig kein kollektives Interesse kann die Rechte der Person überfordern; Die Kultur der Solidarität darf den Vorrang, den die Verfassung der Person einräumt, nicht außer Acht lassen. Es ist nicht die Philosophie des Individualismus, weil die Person auch Träger solidarischer Pflichten ist, aber es ist nicht einmal die Philosophie, die im Namen eines behaupteten überragenden Interesses der Gemeinschaft an gesellschaftlicher Transformation (jetzt neu vorgeschlagen als …) ein steuerliches Interesse), sollte es als zulässig angesehen werden die Rücksichtnahme und den Schutz des einzelnen Steuerzahlers verringern. Einerseits verlangt der Staat „die Erfüllung der zwingenden Pflichten der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Solidarität” (Artikel 2, Verfassung), auf dem anderen “anerkennt und garantiert die unantastbaren Menschenrechte“ (Stets Artikel 2, Verfassung) und bedenken Sie „Hauptaufgabe” befördern “die volle Entwicklung des Menschen“ (zweiter Absatz vonArtikel 3, Verfassung). Diese glückliche Synthese von Solidarität und Garantie der Person findet sich in ihrer vollen Gestalt wiederArtikel 53, Verfassungdie „jedem“ die Pflicht auferlegt, an der teilzunehmen öffentliche Ausgabenaber nur wegen ihnen effektive Zahlungsfähigkeit, als Voraussetzung, Parameter und Höchstgrenze des Zolls genommen. Die Steuerpflicht kann sich niemals einfach aus der Unterwerfung unter die Autorität des Staates ergeben, sondern gerade deshalb, weil sie aus der solidarischen Zusammenarbeit der Menschen, jeder einzelnen Person, hervorgeht es muss zunächst in seiner spezifischen Realität respektiert werden und daher nur dann dienstpflichtig, wenn und soweit dies der Fall ist entspricht Ihrer konkreten Zahlungsfähigkeit, verstanden als zwingende Einschränkung des Ermessens des Gesetzgebers. Es kann daher nicht umhin, genauso offensichtlich zu erscheinen wie bei Die Steuerpflicht kann kein Ziel verfolgen, das darauf abzielt, von der Nutzung des Unternehmensbildschirms abzuschrecken.

Darüber hinaus im Hinblick auf den Einsatz von Rechtsinstrumenten zum Schutz von Eigentumsrechten (vor allem geschützt durch dieArtikel 42, Verfassung) sind auch nach dem Urteil des EGMR vom 25. Juni 2013 zu berücksichtigen, Gall v. Ungarn, Berufung Nr. 49570/11, der Schutz des Eigentums (wird auch durch den Unternehmensschirm verfolgt), basiert auf Artikel 1, Prot. 1 der EMRK was es verbietet jede Form von steuerlicher Unverhältnismäßigkeit mit dem Anschein einer fortschreitenden Beschlagnahmung von Vermögenswerten.

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