Die neue Verordnung über Alkohol und Musik tritt in Kraft – Itacanotizie.it

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Von der Stadtpolizei ausgearbeitete neue Gewerkschaftsverordnung, die das Nachtleben in Marsala mit sofortiger Wirkung und bis zum 31. Dezember regelt. Die Bestimmung betrifft sowohl die Verabreichung von alkoholischen oder Spirituosen als auch Aspekte der Schallverbreitung. Hierbei handelt es sich um ein sehr heikles Thema, bei dem es schwierig ist, die Bedürfnisse von Händlern und Kunden mit dem Recht auf Sicherheit und Ruhe der Anwohner zu vereinbaren, die sich in der Vergangenheit immer wieder über Vorfälle von Störungen des öffentlichen Friedens, Schlägereien und Vandalismus beschwert haben.

Wie in anderen Städten der Provinz berücksichtigt die von der Grillo-Regierung beschlossene Maßnahme die Ergebnisse der in den letzten Wochen in der Präfektur abgehaltenen Treffen zur öffentlichen Sicherheit.

Die Verordnung ist in mehrere Abschnitte gegliedert. Die erste, die den Verkauf und die Verabreichung von Alkohol (sowohl in fester als auch in unterwegs) Form betrifft, ist von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf den Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Spirituosen an öffentlichen Orten, auch wenn diese aus Automaten ausgegeben werden. Das Verbot gilt nicht in öffentlichen Räumlichkeiten und Räumen, die rechtmäßig von autorisierten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung genutzt werden.

Das in der Verordnung vorgesehene Verkaufsverbot für alkoholische Getränke und Spirituosen erstreckt sich auf folgende Unternehmen: Tätigkeiten in der Lebensmittel- und Getränkeverwaltung, auch vorübergehend; private Clubs; Handwerkliche Tätigkeiten; kommerzielle Aktivitäten; Verkaufsautomaten.

Anlässlich regelmäßig genehmigter Demonstrationen und Veranstaltungen (Feste, öffentliche Aufführungen, Sport-, Kulturveranstaltungen etc.), die auf Straßen und öffentlichen Plätzen stattfinden, ist auch der Verkauf, die Verwaltung sowie der Besitz und Konsum von Getränken jeglicher Art an öffentlichen Orten gestattet verboten in Glas- oder Blechbehältern.

Mit besonderer Bezugnahme auf Samstag, den 15. Juni, an dem die Veranstaltung mit dem Namen „Marsala Kite Fest IV Edition“ stattfinden wird, unter Berücksichtigung des zu diesem Anlass erwarteten Programms öffentlicher Shows und des damit verbundenen größeren Zustroms des Publikums, nach Rücksprache mit der örtlichen Behörde von PS: Es ist vorgesehen, dass die in diesem Punkt genannte Stundengrenze, ab der das Verbot des Verkaufs und der Verabreichung – sowohl in fester als auch mobiler Form – sowie des Besitzes und Konsums von alkoholischen Getränken und Spirituosen an öffentlichen Orten beginnt, wird sowohl im Veranstaltungsbereich als auch in der gesamten Via Scipione L’Africano auf 22:00 Uhr vorverlegt.

Was den Abschnitt der Verordnung über Lärmemissionen anbelangt, sind Aussteller und/oder Veranstalter auch verpflichtet, die Vorschriften zur „Lärmbelastung“ einzuhalten, d. h. die Einhaltung der absoluten und differenziellen Lärmemissionsgrenzwerte, die eine Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung darstellen von musikalischen Aktivitäten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geländes.

Anträge auf Genehmigung von Musikveranstaltungen müssen auf folgenden Wegen an SUAP gesendet werden: Über das elektronische Portal „ featinoneday” spätestens 12 Uhr des fünften Tages vor der Veranstaltung; Alle Anfragen, die verspätet oder auf unkonventionelle Weise eingehen, werden nicht berücksichtigt. Wenn es sich bei den eingegangenen Anfragen um Anfragen für zwei oder mehr Aktivitätsveranstaltungen in derselben Straße oder demselben Platz am selben Abend handelt, wird nur eine genehmigt, wobei die chronologische Reihenfolge des Eintreffens zu beachten ist.

Die Verbreitung von Musik innerhalb und außerhalb öffentlicher Einrichtungen zur Versorgung mit Speisen und Getränken unterliegt in jedem Fall den folgenden Fristen: an jedem Wochentag, einschließlich Feiertagen und dem Tag vor Feiertagen, bis 1 Uhr des folgenden Tages; (vom 14. bis 20. August bis 2 Uhr morgens); Jegliche Art der musikalischen Verbreitung, ob draußen oder drinnen, mit welchen Mitteln auch immer, ist an jedem Wochentag zwischen 1 Uhr und 9 Uhr und zwischen 14 Uhr und 17 Uhr verboten. Darüber hinaus sind Betreiber, die über eine Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Grundstücke verfügen, verpflichtet, den Anstand zu wahren des ihnen zur Verfügung gestellten öffentlichen Raums und macht ihn stets frei von flüssigen und festen Abfällen, Dosen, Flaschen und Unordnung jeglicher Art.

Die Nichteinhaltung der Verordnung, auch nur einer einzigen Anforderung, führt zu einer sofortigen Sperrung der musikalischen Betätigung – sowohl im Freien als auch in Innenräumen – gegenüber dem verantwortlichen Gewerbe- oder Verwaltungsunternehmen. Bei wiederholter Nichteinhaltung, auch der Sanktionsmaßnahmen, drohen den Säumigen schwere Sanktionen wie die vorübergehende Schließung des Betriebes und der Widerruf der Konzession für die Inanspruchnahme öffentlicher Grundstücke sowie die Beschlagnahme der Ausstattung Ausstrahlung von Musik.

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