Marsala, neue Gemeindeverordnung zur „Movida“

Es wurde in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit herausgegeben und betrifft die Verabreichung von alkoholischen und alkoholischen Getränken sowie Soundsysteme

Von der Stadtpolizei ausgearbeitete neue Gewerkschaftsverordnung, die die Marsala Movida mit sofortiger Wirkung und bis zum 31. Dezember regelt. Die Bestimmung betrifft sowohl die Verabreichung von alkoholischen oder Spirituosen als auch die Schallverbreitung.

Wie in der Präambel der Verordnung hervorgehoben, wird die Bestimmung auch auf der Grundlage spezifischer Bestimmungen zur öffentlichen Sicherheit und der Erkenntnisse aus den Sitzungen zu diesem Thema in der Präfektur verabschiedet. Tatsächlich kann die „Movida“ im Sommer zu Episoden von Störungen des öffentlichen Friedens, Vandalismus und Schlägereien führen, die im Sommer aufgrund der großen Menschenanwesenheit häufiger auftreten.

Die Verordnung sieht insbesondere vor:

Mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Dezember 2024 im gesamten Gemeindegebiet:

Ab 23.00 Uhr täglich bis zum darauffolgenden 6.00 Uhr ist der Verkauf und die Verabreichung – sowohl in ortsfester als auch in Wanderform – sowie der Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Spirituosen an öffentlichen Orten, auch wenn diese aus Automaten ausgegeben werden, verboten. Das Verbot gilt nicht in öffentlichen Räumlichkeiten und Räumen, die rechtmäßig von autorisierten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung genutzt werden.

Das in diesem Gesetz geregelte Verkaufsverbot für alkoholische Getränke und Spirituosen gilt für folgende Händler:

A) Tätigkeiten in der Verwaltung von Speisen und Getränken, auch auf vorübergehender Basis;

B) private Clubs;

C) handwerkliche Tätigkeiten;

D) kommerzielle Aktivitäten;

E) Verkaufsautomaten.

Anlässlich regelmäßig genehmigter Demonstrationen und Veranstaltungen (Feste, öffentliche Aufführungen, Sport- und Kulturveranstaltungen usw.), die auf Straßen und öffentlichen Plätzen stattfinden, ist neben den in dieser Bestimmung festgelegten Beschränkungen der Verkauf, die Verwaltung und der Besitz von und der Konsum von Getränken in Glas- oder Blechbehältern an öffentlichen Orten.

Mit besonderer Bezugnahme auf Samstag, den 15. Juni, an dem die Veranstaltung mit dem Namen „Marsala Kite Fest IV Edition“ stattfinden wird, unter Berücksichtigung des unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Programms öffentlicher Shows und des daraus resultierenden größeren zu erwartenden Zustroms des Publikums, nach Rücksprache mit der örtlichen Behörde von PS: Es ist vorgesehen, dass die in diesem Punkt genannte Stundengrenze, ab der das Verbot des Verkaufs und der Verabreichung – sowohl in fester als auch mobiler Form – sowie des Besitzes und Konsums von alkoholischen Getränken und Spirituosen an öffentlichen Orten beginnt, wird sowohl im Veranstaltungsbereich als auch in der gesamten Via S. L’Africano auf 22.00 Uhr vorverlegt.

Bei Tonübertragungen sind die Aussteller und/oder Veranstalter, unbeschadet der Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen über die Versorgung der Öffentlichkeit mit Speisen und Getränken, außerdem verpflichtet, die Vorschriften zur Lärmbelästigung und die Einhaltung der Vorschriften einzuhalten Grenzwerte für die Schallemission, sowohl absolute als auch differenzielle, die eine Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung musikalischer Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Räumlichkeiten darstellen.

Anträge auf Genehmigung für Musikveranstaltungen müssen auf folgende Weise an SUAP gesendet werden:

a) Über das elektronische Portal „ featinoneday” spätestens 12.00 Uhr am fünften Tag vor der Veranstaltung;

b) Alle Anfragen, die verspätet oder auf unkonventionelle Weise eingehen, werden nicht berücksichtigt;

c) Wenn aus den eingegangenen Anfragen Anfragen für zwei oder mehr Aktivitätsveranstaltungen in derselben Straße oder demselben Platz am selben Abend eingehen, wird nur eine genehmigt, wobei die chronologische Reihenfolge des Eintreffens einzuhalten ist.

Für die Verbreitung von Musik innerhalb und außerhalb öffentlicher Einrichtungen zur Versorgung mit Speisen und Getränken gelten in jedem Fall folgende Fristen:

– an jedem Tag der Woche, einschließlich Feiertagen und am Tag vor Feiertagen, bis 1.00 Uhr des folgenden Tages;

– Eine Ausnahme bildet die Woche vom 14. bis 20. August, in der die geplante Zeit bis 02:00 Uhr eingehalten werden kann;

– Jegliche Art der musikalischen Darbietung sowohl im Freien als auch in Innenräumen, egal in welcher Form, bleibt an jedem Wochentag zwischen 01.00 und 09.00 Uhr und zwischen 14.00 und 17.00 Uhr verboten

Darüber hinaus sind Betreiber, die über eine Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Grundstücke verfügen, dazu verpflichtet, den ihnen zugestandenen öffentlichen Raum sauber zu halten und ihn stets frei von flüssigen und festen Abfällen, Dosen, Flaschen und anderen Gegenständen jeglicher Art zu halten.

Die Nichteinhaltung der Verordnung, auch nur einer einzigen Anforderung, führt zu einer sofortigen Sperrung der musikalischen Betätigung – sowohl im Freien als auch in Innenräumen – gegenüber dem verantwortlichen Gewerbe- oder Verwaltungsunternehmen. Bei wiederholter Nichteinhaltung, auch der Sanktionsmaßnahmen, drohen den Säumigen schwere Sanktionen wie die vorübergehende Schließung des Betriebes und der Widerruf der Konzession für die Inanspruchnahme öffentlicher Grundstücke sowie die Beschlagnahme der Ausstattung Ausstrahlung von Musik.

Nino Guercio

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