Welche Qualifikation für das Zwischengeschoss: Bei einer Flächenvergrößerung ist eine Baugenehmigung erforderlich, um Baumissbrauch zu vermeiden | Artikel

Welche Qualifikation für das Zwischengeschoss: Bei einer Flächenvergrößerung ist eine Baugenehmigung erforderlich, um Baumissbrauch zu vermeiden | Artikel
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Die Erweiterung der inneren Oberfläche, wobei das äußere Volumen unverändert bleibt, mit der Schaffung von a Zwischenstock von m2. 153,60, integriert einen echten Gebäudesanierung Fehlen einer Baugenehmigung, bei deren Fehlen ein Bauverstoß vorliegt, der den Abriss erfordert.

Die TAR Latium hat dies im Urteil 7164/2024 vom 12. April klargestellt und zunächst klargestellt, dass die Bauvorschriften für das Zwischengeschoss bzw. den zusätzlichen Raum, der durch den Einbau eines Fußbodens in einem Raum entsteht, im Einzelfall zu prüfen sind Grundlage, in Bezug auf die Eigenschaften des Produkts.

Zwischengeschoss: wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist und wenn diese frei ist

Der TAR lehnt die Berufung ab und präzisiert, dass das Zwischengeschoss, wie im vorliegenden Fall, von Die Größe ist nicht bescheiden und erfordert eine umfassende Renovierung der bereits bestehenden Immobiliemit einer Vergrößerung der Grundstücksfläche und perspektivisch weiteren städtebaulichen Belastungen, um diese unterzubringen Qualifikation ist erforderlich (ehemalige Multis, Stadtrat Staat, Sek. VI, 11. Februar 2022, Nr. 1002).

Das Zwischengeschoss fällt jedoch in den Geltungsbereich kleinere bauliche Eingriffe, für die kein Titel erforderlich ist und die dazu dienen, die Fläche des Grundstücks nicht zu vergrößern. Aber diese letzte Hypothese trifft zu Nur wenn der mit dem Zwischengeschoss geschaffene Raum aus einem geschlossenen Raum ohne Fenster oder Lichter mit bescheidener Innenhöhe bestehtso dass es für Menschen völlig unbrauchbar wird (siehe Cons. Stato, Abschnitt VI, 2. März 2017, Nr. 985; Abschnitt VI, 9. Juli 2018, Nr. 4166; Abschnitt IV, 8. Juli 2019, Nr. 4780).

Zwischengeschoss: Welche Qualifikation verlangt das konsolidierte Baugesetz? Es kommt auf die Vergrößerung der Oberfläche an

Ein Zwischengeschoss kann nur dann in den Bereich kleinerer baulicher Eingriffe fallen, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, wenn es die Fläche des Grundstücks nicht vergrößert.

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Zwischengeschoss: keine dritte Gebäudeamnestie im Sperrgebiet

Daraus folgt, dass das Zwischengeschoss nicht „saniert“ werden kann, wie der Beschwerdeführer es möchte, indem man es als geringfügige Baumaßnahme ausgibt, die in dem Sperrgebiet gemäß der Dritten Bauamnestie (DL 269/2003, zulässig für Restaurierung, konservative Rehabilitation und außerordentliche Instandhaltung).

Aber nein. Nachdem die Art der durchgeführten Arbeiten geklärt und klargestellt wurde, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten im März 2003 liegt, wird nun an die konsolidierte rechtswissenschaftliche Ausrichtung erinnert, der zufolge im Hinblick auf bauliche Missbräuche in Gebieten, die landschaftlichen Beschränkungen unterliegen, die in der Kunst vorgesehene Amnestie. 32 des Gesetzesdekrets 269/2003 gilt ausschließlich für Eingriffe von geringer Bedeutung, die in den Nummern 4, 5 und 6 des Anhangs 1 aufgeführt sind des oben genannten Dekrets (Restaurierung, konservative Sanierung und außerordentliche Instandhaltung) und vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der für den Schutz der Beschränkung zuständigen Behörde Die in den Nummern 1, 2 und 3 genannten missbräuchlichen Werke sind in keiner Weise amnestiefähig des gleichen Anhangs, auch wenn das Gebiet einer Einschränkung der relativen Unbebaubarkeit unterliegt und die Eingriffe den städtebaulichen Vorschriften und den Bestimmungen der Instrumente entsprechen (siehe zuletzt TAR Lazio, Rom, Abschnitt IV ter, 11. März 2024, Nr. 4813 und die zahlreichen darin zitierten Präzedenzfälle).

Daraus folgt, dass die fragliche Beschwerde unbegründet ist, wie die Klägerin erkannt hat, in der Zeit vor der Einführung der zur Diskussion stehenden Beschränkung ein Zwischengeschoss mit einer großen Fläche von 153,60 m2.als solche der Kategorie zuzuordnen schwere Missbräuche für die die Arbeit aufgrund staatlicher Amnestievorschriften voraussichtlich unheilbar ist.

Dritte Bauamnestie: Fällt die Erweiterung einer Wohneinheit durch die Schaffung eines Zwischengeschosses in diesen Anwendungsbereich?

Die Erweiterung der Wohneinheit durch die Schaffung eines Zwischendachbodens innerhalb des Gebäudes kann nicht von der dritten Bauamnestie in einem Sperrgebiet profitieren, da sie ausschließlich für die in den Nummern 4, 5 und 6 des Anhangs 1 genannten geringfügigen Eingriffe gilt Gesetzesdekret 269/2003 (Restaurierung, konservative Sanierung und außerordentliche Instandhaltung) und vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der für den Schutz der Anlage zuständigen Behörde.

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Das vollständige Urteil kann nach der Registrierung im Portal im Anhang heruntergeladen werden.

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