Terlizzi: Brandschutzverordnung: Die Liste der verbotenen Aktivitäten

Da der Sommer näher rückt und die Temperaturen in den letzten Frühlingstagen bereits ansteigen, steigt die Brandgefahr in unbebauten, verlassenen oder menschengemachten Gebieten, die von Gestrüpp und Sträuchern befallen zu sein scheinen, erneut. Daher ist es notwendig, mit geeigneten Maßnahmen einzugreifen, die sowohl die Entzündung der Flammen eindämmen als auch das Entstehen von Schädigungszuständen durch unkontrolliertes Wachstum von Brombeersträuchern und Unkraut verhindern können, die die Verbreitung von Ratten, Insekten und anderen Tieren begünstigen.

Um ernsthafte Schäden an der öffentlichen Sicherheit, Hygiene und kollektiven Gesundheit zu vermeiden, muss dieGewerkschaftsverordnung n. 6 „zur Feststellung einer ernsten Waldbrandgefahr, bezogen auf alle bewaldeten, buschigen, baumbestandenen und Weideflächen des Gemeindegebiets“.

Tatsächlich lesen wir das im Dokument es ist strengstens verboten Führen Sie in allen brandgefährdeten Bereichen und/oder in unmittelbarer Nähe dazu eine der folgenden Tätigkeiten durch: Anzünden von Feuern aller Art; Minen zünden oder Sprengstoffe verwenden; Verwenden Sie zum Schneiden von Metallen Flammen oder elektrische Geräte. Motoren (mit Ausnahme derjenigen, die zur Durchführung genehmigter Forstarbeiten verwendet werden und nicht im Widerspruch zu PPMPF und anderen geltenden Vorschriften stehen), Öfen oder Verbrennungsanlagen verwenden, die Funken oder Glut erzeugen; Öfen, Holzöfen und unkontrollierte öffentliche und private Deponien in Betrieb halten; Rauchen, Werfen von Streichhölzern, Zigarren oder brennenden Zigaretten sowie die Durchführung anderer Tätigkeiten, die eine unmittelbare oder mittlere Brandgefahr darstellen könnten; pyrotechnische Aktivitäten durchführen, Feuerwerkskörper anzünden, Raketen jeglicher Art und/oder Heißluftballons aus Papier, besser bekannt als fliegende Laternen, die mit offenen Flammen ausgestattet sind, sowie andere pyrotechnische Gegenstände abfeuern; Beförderung und/oder Parken von Kraftfahrzeugen auf unbefestigten Straßen in Waldgebieten; Beförderung mit motorisierten Fahrzeugen abseits staatlicher, regionaler, kommunaler, privater und örtlicher Straßen, die durch öffentliche Verkehrsmittel belastet sind, mit Ausnahme von Servicefahrzeugen und landwirtschaftlich-forstwirtschaftlich-pastoralen Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Regeln und Vorschriften; Abfälle im Wald und auf illegalen Mülldeponien zurücklassen.

Maßnahmen in institutioneller Verantwortung müssen durch Maßnahmen von Privatpersonen begleitet werden.

Bis nächsten 30. September die Eigentümer, Pächter und/oder Verwalter in jeglicher Funktion von unbebauten und/oder verlassenen ländlichen Grundstücken, Grundstücken und Flächen jeglicher Art und deren Zubehör, muss die ständige Reinigung und Wartung der oben genannten Standorte gewährleisten. Einerseits müssen sie trockenes Gras, Reisig, Vegetationsreste und sonstiges brennbares Material entfernen. Andererseits müssen sie geeignete Schutzstreifen mit einer Mindestbreite von 10 Metern entlang des Umfangs der betroffenen Flächen anlegen, die gepflügt und systematisch mit verbrennungshemmenden Produkten behandelt werden sollen, um Gefahren und/oder Schäden zu vermeiden Dritte.

Ebenfalls bis zum 30. September, die Eigentümer oder Vorbesitzer von Staats-, Provinz- und Gemeindestraßen, Saumpfaden sowie Wegen und Treppen, die dem öffentlichen Nahverkehr unterliegen, müssen auf eigene Kosten dafür sorgen, dass alle Pflanzenessenzen, ob grün oder trocken, geschnitten werden, die aus ihrem Grundstück austreten und auf Straßen, Saumpfade und Wege oder Treppen gelangen. Darüber hinaus müssen sie sich in eigener Verantwortung um die Entsorgung der beim Beschneiden und Unkrautjäten anfallenden Abfälle kümmern, wobei es ein absolutes Verbot gibt, Gras- und Reisigreste beim Leiter des kommunalen Sammeldienstes für feste Abfälle zu deponieren.

Zusammenfassend ist es daher erforderlich, Sicherheitsarbeiten und Schutzstreifen, die Wiederherstellung von Brandschneisen sowie die Beschneidung und Reinigung von Straßen- und Eisenbahngräben sowie Böschungen durchzuführen. Das Abbrennen von Stoppeln, Stroh, Spontanbewuchs und Weiden darf – außer in den gesetzlich zulässigen Fällen – nicht erfolgen. Schließlich ist das Verbrennen land- und forstwirtschaftlicher Pflanzenreste verboten.

Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt, wird mit straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen geahndet.

Im Falle der Sichtung von Bränden müssen Sie sich an die zuständigen örtlichen Behörden wenden, wie z. B. die Feuerwehr, die Forst-Carabinieri, die örtliche Polizei von Terlizzi, und alle nützlichen Gebietsinformationen für die korrekte Lokalisierung des Ereignisses melden.

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