Save-Home-Dekret: Keine Dehors zwischen temporären, abnehmbaren Gebäuden, die während Covid-19 gebaut wurden – Fiscal Focus

Save-Home-Dekret: Keine Dehors zwischen temporären, abnehmbaren Gebäuden, die während Covid-19 gebaut wurden – Fiscal Focus
Save-Home-Dekret: Keine Dehors zwischen temporären, abnehmbaren Gebäuden, die während Covid-19 gebaut wurden – Fiscal Focus
Dehors, die von Restaurants und Bars geschaffen wurden, können nicht zu den abnehmbaren Strukturen gezählt werden, die in der Covid-Ära geschaffen wurden und stehen bleiben können. Da ihre Verwendung nicht auf die Einhaltung von Gesundheits-, Sozial- und Bildungsvorschriften abzielt.

Das Gesetzesdekret vom 29. Mai 2024 n. 69 regelt in Artikel 2 insbesondere die Instandhaltung abnehmbarer Strukturen, die während des Covid-Notstands mit dem Ziel geschaffen wurden, diejenigen zu erhalten, die als gesellschaftlich nützlich erachtet werden (z. B. Gesundheits-, Wohlfahrts- und Bildungszwecke).
Die normative Bestimmung (Artikel 2 des betreffenden Dekrets), die in diesem Fall keine Änderung oder Integration des EUV (Konsolidiertes Baugesetz) darstellt, zielt darauf ab, die Aufrechterhaltung der während des Nationalstaats errichteten abnehmbaren Bauwerke zu ermöglichen Nach der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie wurde der Notstand ausgerufen.

Die Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die oben genannten Bauwerke auch in Abweichung von der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e-bis des konsolidierten Baugesetzes vorgesehenen Frist von 180 Tagen aufrechterhalten zu können, sind:

  • Einhaltung kommunaler Planungsvorschriften und Branchenvorschriften;
  • Verwendung nur für folgende Zwecke: Gesundheit, Wohlfahrt, Bildung (Dehors, die von Bars und Restaurants geschaffen werden, sind daher nicht enthalten);
  • nachweislicher Nachweis des anhaltenden Nutzungsbedarfs.

Aus prozessualer Sicht ist die Vorlage einer eidesstattlichen Anzeige über den Baubeginn erforderlich, in der der nachgewiesene und objektive Instandhaltungsbedarf sowie die Bauzeit des Bauwerks anzugeben sind.

Die Gemeinde kann mit einer begründeten Bestimmung die Entfernung nicht konformer Bauwerke beantragen. Die Anwendung der Bestimmungen darf die Rechte Dritter nicht einschränken.
Art. 2 (Während des Covid-19-Gesundheitsnotstands geschaffene abnehmbare Strukturen) des betreffenden Gesetzesdekrets.

1. Unbeschadet der Bestimmungen der kommunalen Planungsinstrumente und in jedem Fall unter Einhaltung anderer Branchenvorschriften, die sich auf die Regulierung der Bautätigkeit und insbesondere auf die Erdbeben-, Sicherheits-, Brandschutz- und Hygienevorschriften auswirken Vorschriften, die sich auf die Energieeffizienz und den Schutz vor hydrogeologischen Risiken beziehen, sowie die Bestimmungen des Kodex für Kulturerbe und Landschaft, auf die im Gesetzesdekret vom 22. Januar 2004, Nr. 42, abnehmbare Strukturen, die zu Gesundheits-, Wohlfahrts- und Bildungszwecken während des nationalen Ausnahmezustands geschaffen wurden, der als Folge des Gesundheitsrisikos im Zusammenhang mit dem Auftreten von Pathologien, die durch übertragbare Covid-19-Viruserreger verursacht werden, erklärt wurde und am Tag der Einreise in Betrieb blieb Die Gültigkeit dieser Bestimmung kann abweichend von der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001 genannten Frist bestehen bleiben. 380, sofern nachgewiesene und objektive Bedürfnisse vorliegen, die die anhaltende Notwendigkeit belegen können.

2. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke legen die interessierten Parteien eine gemäß Artikel 6-bis des Präsidialdekrets vom 6. Juni 2001, Nr. 1, eidesstattliche Mitteilung über den Beginn der Arbeiten vor. 380. Die örtlich zuständige Gemeinde bleibt berechtigt, jederzeit mit einer begründeten Bestimmung ihre Entfernung zu verlangen, falls festgestellt wird, dass die Arbeiten nicht den in Absatz 1 genannten Bestimmungen und Anforderungen entsprechen.“

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