Anwendbarkeit Pflicht zur Angabe der Arbeitskosten unter Strafe des Ausschlusses (Art. 41, Art. 50, Art. 108 Gesetzesdekret 36/2023) – Vereinigung der Gemeinde- und Provinzsekretäre

Anwendbarkeit Pflicht zur Angabe der Arbeitskosten unter Strafe des Ausschlusses (Art. 41, Art. 50, Art. 108 Gesetzesdekret 36/2023) – Vereinigung der Gemeinde- und Provinzsekretäre
Anwendbarkeit Pflicht zur Angabe der Arbeitskosten unter Strafe des Ausschlusses (Art. 41, Art. 50, Art. 108 Gesetzesdekret 36/2023) – Vereinigung der Gemeinde- und Provinzsekretäre

Entnommen aus: Sentenzeappalti.it

TAR Catanzaro, 17.06.2024 n. 958

4.3. Es ist zu beachten, dass dieKunst. 108, Absatz 9 des Gesetzesdekrets 36/2023mit dem Titel „Kriterien für die Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen“ schreibt vor: „Im wirtschaftlichen Angebot gibt der Betreiber unter Androhung eines Ausschlusses die Arbeitskosten und Unternehmensabgaben für die Erfüllung der Gesundheitsvorschriften und der Sicherheit am Arbeitsplatz an, außer.“ für nichtinstallationsbezogene Lieferungen und Leistungen geistiger Art.“
L’Kunst. 41, Absatz 14 Der oben genannte Erlass schreibt dann vor, dass „bei Bau- und Dienstleistungsverträgen der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle zur Bestimmung des dem Angebot zugrunde liegenden Betrags die Arbeitskosten in den Ausschreibungsunterlagen gemäß den Bestimmungen von Absatz 13 angibt.“
Endlich, dasKunst. 48 des Dekrets sieht vor: „Die Bestimmungen des Kodex gelten für Verträge, deren Beträge unter den Schwellenwerten von europäischer Relevanz liegen.“
Daher ist die Kammer auf der Grundlage der oben genannten regulatorischen Indizien der Ansicht, dass die Anwendbarkeit der in der Technik aufgestellten Regelung (auch) auf direkte Übertragungen nicht ausgeschlossen werden kann. 108, Absatz 9 über die obligatorische Angabe der Arbeitskosten unter Androhung des Ausschlusses des Wettbewerbers.
4.4. Für die Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Stand der Technik. 95, Absatz 10, Gesetzesdekret Nr. Das Gesetz Nr. 50/2016 mit dem Titel „Kriterien für die Auftragsvergabe“ schreibt vor: „Im wirtschaftlichen Angebot muss der Betreiber seine Arbeitskosten und die Unternehmenskosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz angeben, mit Ausnahme von.“ Lieferungen ohne Installation, Dienstleistungen geistiger Art und Aufträge gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a). Die öffentlichen Auftraggeber überprüfen vor der Auftragsvergabe in Bezug auf die Arbeitskosten die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 97 Absatz 5 Buchstabe d).
4.5. Aus der Gegenüberstellung beider Vorschriften und der Tatsache, dass der Gesetzgeber des neuen Gesetzbuches die direkte Zuordnung („gem. Art. 36 Abs. 2 Buchst. a“) als Ausnahme von der Pflicht zur Angabe der Arbeitskosten gestrichen hat, ergibt sich die Gültigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit den fehlenden Ausschluss der Gegenpartei – OMISSIS – rügt, weil sie diese Kostenpositionen nicht ausdrücklich angegeben habe.
5. Nachdem die Anwendbarkeit der Regel der zwingenden gesonderten Angabe der Arbeitskosten auch auf Direktaufträge geklärt ist, ist zu prüfen, ob im konkreten Fall nicht Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der oben genannten allgemeinen Regel, die auch heterointegrative Wirkung hat, zulassen Kraft in Bezug auf die Lex Competition Specialis, die sie möglicherweise nicht einschließt.
5.1. Es sei daran erinnert, dass die Vollversammlung mit den Sätzen Nr. 1, 2 und 3/2019 hielten einerseits an der formalistischen Lesart der Kunst fest. 95 co. 10 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass „das Versäumnis eines Wettbewerbers, in einer öffentlichen Ausschreibung die Arbeitskosten und die Kosten für die Arbeitssicherheit anzugeben, in jedem Fall zum Ausschluss von der Ausschreibung führt, ohne dass der Wettbewerber zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen wird“. . Moment zugunsten der sogenannten „Vorabhilfe“, auch in den Fällen, in denen sich das Bestehen dieser Feststellungspflicht aus hinreichend klaren und erkennbaren Bestimmungen ergibt und unabhängig davon, dass in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird die gesetzliche Pflicht zur genauen Angabe“ und legte andererseits die Frage der Gemeinschaftsverträglichkeit der so ausgelegten Regelung dem Gerichtshof vor.
5.2. Der Gerichtshof prüfte die Artikel mit seinem Urteil vom 2. Mai 2019, C-309/18. 95, Absatz 10, und 83, Absatz 9, des Gesetzesdekrets Nr. 50 von 2016, grundsätzlich kompatibel mit der Richtlinie Nr. Die Richtlinie 2014/24/EU rettet jedoch die Situation – die zu prüfen Sache des nationalen Richters ist –, dass für den Bieter eine „materielle Unmöglichkeit“ besteht, diese Kosten gesondert anzugeben.
5.3. Die Rechtsprechung hat außerdem klargestellt, dass der Ausschlussbereich der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Angabe „eigener Arbeitskosten“ im Angebot gemäß den Bestimmungen von Art. 95, Absatz 10, Gesetzesdekret Nr. 50/2016 gilt nicht, wenn diese Angabe aufgrund der Ausschreibungsunterlagen nicht möglich ist.
5.4. Nach Auffassung der Rechtsprechung liegt die aufgezeigte materielle Unmöglichkeit jedoch nicht vor, wenn im Körper der lex specialis die Formulierung der Verpflichtung unter Berücksichtigung der heterointegrativen Ausrichtung der Regelungsvorschrift der Kunst fehlt. 95, Absatz 10, was durchaus berücksichtigt werden muss, auch im Lichte der konsolidierten Rechtsausrichtung, die jedem seriösen und informierten Wirtschaftsteilnehmer wohlbekannt ist.
5.5. Darüber hinaus wurde präzisiert, dass der möglicherweise nicht bearbeitbare Charakter der vom öffentlichen Auftraggeber erstellten Erklärungsformulare ohne Platz für die betreffende Angabe im Hinblick auf die materielle schriftliche Ausarbeitung der Angebotsbedingungen die Integration nicht ausschließt durch den Anbieter (Council of State, Abschnitt V, 8. April 2021, Nr. 2839; Gerichtshof, 2. Mai 2019, cit.; Council of State, Plenarsitzung, 2. April 2020, Nr. 7, 8).
5.6. Dies verdeutlicht, dass aus den dokumentarischen Notfällen zunächst einmal hervorgeht, dass der öffentliche Auftraggeber ein Auswahlverfahren durch Vergleich mehrerer Angebote eingeleitet hat, weshalb sich die Abwehrprämisse der beklagten Verwaltung auf die vorübergehende Natur des Auftrags „in der anhängigen Zeit“ konzentrierte „Definition von Verfahren mit größerem Umfang und größerer Dauer“, da in jedem Fall eine direkte Zuweisung einer Dienstleistung – durch Vergleich zwischen Kostenvoranschlägen – umgesetzt wurde, die mit öffentlichen Mitteln vergütet werden sollte, immer noch ein Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern selektiver Natur stattgefunden hat.
5.7. Zweitens scheint es nicht so zu sein, dass das wirtschaftliche Angebot des Erstabsolventen Einzelheiten zu den Arbeitskosten enthält, und auch auf materieller Ebene sind der Angabe in den Erklärungsformularen keine Grenzen gesetzt, wie aus der Tatsache hervorgeht, dass das Angebot des anderen Interessenten ausdrücklich die Kosten für die Sicherheit angibt und dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum anderen Interessenten das Formular korrekt mit der Angabe der beiden oben genannten Kostenpositionen versehen hat.
Lesen Sie hier weiter

PREV «Er konnte mich nicht verlassen, ich hatte nur ihn. Warum hast du uns nicht ins Krankenhaus gebracht?
NEXT Toter Arbeiter, Gemeinde Cisterna ruft Bürger zur Trauer um Satnam Singh aus