Zutritt nur für Bewohner seit mindestens 5 Jahren ist verfassungswidrig – idealista/news

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Zutritt nur für Bewohner seit mindestens 5 Jahren ist verfassungswidrig – idealista/news

Es ist verfassungswidriges Leugnenerneuter Zugang zu öffentlichen Wohnheimen a der nicht wohnhaft ist fünf Jahre in Venetien. Dies hat der Verfassungsgerichtshof mit Satz Nr. 1 festgestellt. 67, die seiner Ansicht nach im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gleichheit und Angemessenheit gemäß Art. 3 der Verfassung, Art. 25, Absatz 2, Buchstabe a) des Gesetzes der Region Venetien vom 3. November 2017, Nr. 39.

Insbesondere ist es für den Rat unvernünftig, Personen, ob Italiener oder Ausländer, den Zugang zu Sozialwohnungen zu verweigern, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht seit mindestens fünf Jahren im Gebiet der Region ansässig sind, selbst wenn diese berechnet werden in den letzten zehn Jahren und möglicherweise auch in nichtkontinuierlicher Form angefallen. Das Erfordernis eines längeren Aufenthalts verhindert die Erfüllung des unantastbaren Rechts auf Wohnraum, das dazu dient, sicherzustellen, dass „das Leben jedes Menschen jeden Tag und in jeder Hinsicht das universelle Bild der Menschenwürde widerspiegelt“.

Das Gericht stellte fest, dass das Erfordernis eines längeren Aufenthalts in der Region in keinem angemessenen Zusammenhang mit der Befriedigung des Wohnbedarfs von Menschen in Not steht. Tatsächlich steht dieses Kriterium im Gegensatz zu dem Umstand, dass „Menschen, die sich in einer Notlage befinden, aufgrund der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten häufiger gezwungen sind, von einem Ort zum anderen zu ziehen“.

Darüber hinaus führt nach Ansicht des Gerichtshofs ein Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in der Region, der über ein Jahrzehnt hinweg festgestellt wurde, nicht zu der Annahme, dass es in der Zukunft zu Wurzeln in dem Gebiet kommen wird, und trägt auch nicht dazu bei, die Wartezeit beim Zugang zu verlängern Vorteil, ein Bedarf, der sich eher in der Rangfolge der Anwesenheit in der Aufgabenrangliste widerspiegeln kann.

Der Gerichtshof erkennt daher die Annahme eines unangemessenen Kriteriums an, das einen Verstoß gegen den Grundsatz der formellen Gleichheit zwischen denjenigen darstellt, die sich einer Bedingung rühmen können und nicht, nämlich der eines längeren Aufenthalts im regionalen Gebiet, die völlig losgelöst von ihrer Bedürftigkeitslage ist.

Nach Ansicht der Richter steht die Forderung auch im Widerspruch zum Grundsatz der materiellen Gleichheit, weil sie den natürlichen „gesellschaftlichen Zweck zur gleichberechtigten Befriedigung des Wohnrechts des öffentlichen Eigentums an Immobilien“ des öffentlichen Wohnungsbaus verrät.

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