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Das Recht auf Gesundheit beinhaltet die Verpflichtung eines Arztes mit öffentlichen Aufgaben, diese zu schützen. Aus diesem Grund ist ein Hausbesuch Pflicht. Zumindest für diejenigen Patienten, die über schwerwiegende Symptome berichten. Dies wurde festgestellt Kassationsgerichtmit einer Entscheidung, die die Gewohnheiten von Allgemeinärzten und medizinischem Personal ändern könnte, die weniger für Hausbesuche zur Verfügung stehen.
Arzt wurde von der örtlichen Gesundheitsbehörde „sanktioniert“, weil er zu viele Medikamente verschrieben hatte
Diagnose per Telefon, der Patient stirbt
Die Richter bestätigten die viermonatige Haftstrafe und das Berufsverbot für denselben Zeitraum eines Bereitschaftsarztes, der sich nach einem Notruf auf die telefonische Beratung beschränkt hatte, anstatt den Zustand des leidenden Patienten zu überprüfen von einem starken Brennen im Brustbein begleitet von schmerzhaften Ausstrahlungen in die Arme und Finger. Die Diagnose lautete Gastroenteritis, stattdessen führte ein Herzinfarkt zum Tod des Mannes. Der Bologneser Arzt wurde schließlich wegen Totschlags vor Gericht gestellt, von diesem Verbrechen freigesprochen und wegen Amtsverweigerung verurteilt, das Oberste Gericht bestätigte das Urteil.
DIE ENTSCHEIDUNG
Die Richter verwiesen auf eine Regelung aus dem Jahr 1991, nach der der Bereitschaftsarzt verfügbar bleiben muss, „um die angeforderten Eingriffe auf Gebietsebene zu Hause durchzuführen“ und während der Schicht „verpflichtet ist, alle angeforderten Eingriffe so schnell wie möglich direkt durchzuführen“. durch Benutzer”. Und sie präzisieren in dem Satz: „Es stellt daher eine konsolidierte Auslegungsorientierung dieses Gerichts dar, wonach das Verhalten des Arztes im medizinischen Notfalldienst, der sich trotz Aufforderung dazu entschließt, die Operation nicht durchzuführen, das Verbrechen der Amtsverweigerung darstellt.“ Handlungen. Dringender Hausbesuch zur Feststellung des tatsächlichen Gesundheitszustands des Patienten, obwohl er schwerwiegende Symptome aufweist, da es sich um ein Gefahrenverbrechen handelt, für das es keine Bedeutung hat, dass der Gesundheitszustand des Patienten vorliegt Konkret weniger schwerwiegend, als man hätte vorhersagen können. Im Wesentlichen – erklären die Richter – liegt eine Straftat immer dann vor, wenn der diensthabende Arzt, ein Beamter, angesichts einer gemeldeten Verschlechterung der Symptomatik und des Hilfeersuchens, das eindeutige Merkmale von Schwere und Besorgnis aufweist, eine Tat leugnet, die nicht möglich ist verzögert werden, wie z. B. eine genaue klinische Untersuchung, die darauf abzielt, den tatsächlichen Zustand des Patienten festzustellen.
DIE GESCHICHTE
Der vom Gericht geprüfte Fall sei zudem in der ersten Instanz einem kollegialen Sachverständigengutachten unterzogen worden, das festgestellt habe, dass „die hartnäckige Weigerung, den Hausbesuch durchzuführen, als Verweigerung von Amtshandlungen einzustufen sei“. Die Beklagte hatte in ihrer Berufung das Fehlen von Böswilligkeit betont, doch die Richter des Obersten Gerichtshofs betonten: „Die vom Verdienstgericht vorgebrachten Argumente beruhen zu Recht auf der ungerechtfertigten und bewussten Weigerung der Berufungsklägerin, die dringende Entscheidung zu treffen.“ In Ermangelung anderer Bedürfnisse des Dienstes (z. B. gleichzeitiger Bitten um dringende Intervention) ist es angesichts der eindeutigen Schwere und Klarheit der festgestellten Symptome erforderlich, den tatsächlichen Zustand des Patienten auch im Zweifelsfall persönlich zu ermitteln und die mögliche gefährliche Situation, in der er sich befand oder nicht, basierend auf einer direkten klinischen Untersuchung.“ Und sie kommen zu dem Schluss: „Das umstrittene Verbrechen fällt unter die Verbrechen gegen die öffentliche Verwaltung, da es die bewusste Weigerung des Arztes bestraft, unverzüglich Maßnahmen zum Schutz des Rechts auf Gesundheit zu ergreifen, das gemäß Artikel 32 der Verfassung ein Grundrecht darstellt.“ Das Recht des Einzelnen und das Interesse der Gemeinschaft stehen im Einklang und der Gesundheitsdienstleister wird aus diesem Grund zum Träger öffentlicher Aufgaben.
© ALLE RECHTE VORBEHALTEN
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